Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Bei b) ist der statistischen Anmerkung folgende Fassung zu geben: 
„* Kirchenorgeln und Theile davon /46367, Ausikwerke (Spielwerke) und Theile davon /7%# ä, 
Biehharmontkas und Theile davon /1/6/4/4), andere hierher gehörige mustkalische Tnstrumente 
und Tnstrumententheile #dA#Ü), Spielzeng /#o#). S. auch die Vorbemerkung 6.“ 
11. eer Artikel Kobaltoxyd, Kobaltpräparate und Kobaltsalze ist durch folgende Bestimmungen zu er- 
etzen: 
„Kobaltoxyd.. u u u„„1ti/7726/ Nr. 5 m. frei. 
Kobaltpräparate, anderweit nicht genannt, und Kobaltsalze 2—Nr. 5 m. frei.“ 
12. Im Artikel Rinden sind folgende Aenderungen zu bewirken: 
Im ersten Absatze sind die Worte „rothe Quebracho-“ nebst dem darauf folgenden 
Komma zu streichen. 
In der statistischen Anmerkung zum zweiten Absatze sind in Zeile 2 die Worte „weiße 
Quebracho-“ nebst dem vorhergehenden Komma zu streichen und in Zeile 10 vor „Sassafras-“ 
die Worte „rothe und weiße Quebracho-“ nebst einem Komma einzufügen. 
13. In der statistischen Anmerkung zum Artikel Säuren ist nach „Milch-“ die statistische Nummer 
q„rdco“ einzufügen. 
14. In der statistischen Anmerkung zum Artikel Salze ist bei den Ammoniaksalzen vor „molybdänsaures“ 
einzuschalten: „Bromammonium /½4/, Jodammonium /1½62/“; auch ist bei den Natronsalzen die 
sttistsche Nummer für das schwefligsaure und das unterschwefligsaure Natron aus 74/ in 210Jx-ra 
abzuändern. 
15. Im Artikel Wasserfahrzeuge ist in der statistischen Anmerkung bei sämmtlichen Nummern ein + 
vorzusetzen. 
16. Dem Artikel Wismuthpräparate ist folgende Fassung zu geben: 
„Wismuthpräparate und Wismuthsalze (salpetersaures Wismuthoxyd un s. w.) 
r. 5 m. frei. 
  
X Wismuthpräparate /23.0, Wismuthsalze J/229# 3.“ 
  
6GC. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
Der Bundesrath hat beschlossen, den nachstehend abgedruckten Aenderungen des statistischen Waaren- 
verzeichnisses und des Verzeichnisses der Massengüter mit der Maßgabe die Zustimmung zu ertheilen, daß 
diese Aenderungen mit dem 1. Januar 1899 in Kraft treten. 
Berlin, den 23. Dezember 1898. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rothe. 
  
86“
	        
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