Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

nachtheiligen  Maͤngel,  so  wie  die  muthwilligen  Beschaͤdigungen  derfelben
und  deren  Thaͤter,  der  geeigneten  Behoͤrde  anzuzeigen;

5)  Berbrecher  und  Vagabonden  in  Gemaͤßheit  der  deshalb  bestehenden
Vorschriften  zu  transportiren  und  deren  Transport  zu  decken;

6)  die  in  Verrichtung  ihrer  Dienstobliegenheiten  bemerkten  Joll-,  Skeuer-=und
  Postdefraudationen,  imgleichen  Wald=  und  Jagdfrevel  zur  Kenntniß
  der  Behörde  zu  bringen,  und  nach  Umständen  die  Contravenienten
anzuhalten;

7)  Deserteurs  aufzugreifen  und  an  die  nächste  Garnison  abzuliefern.

Dagegen  sollen  die  Gendarmen  zur  bloßen  Beförderung  von  Berfäigen

  und  Currenden  der  Civilbehörden  und  zu  Boten=  oder  andern  ähnlichen

  Diensten  fernerhin  nicht  und  nur  in  solchen  einzelnen  Fällen  gebraucht

werden  können,  da  solches  gelegentlich  neben  ihren  andern  Dienstgeschäften
ohne  Nachtheil  für  dieselben  geschehen  kann.

5.  13.
Außerdem  liegt  der  Gendarmerie  ob,  nöthigenfalls:

à)  die  Posten,  den  Transport  öffentlicher  Gelder  oder  anderer  Gegenstände
und  die  Fertschaffung  von  Pulvervorräthen  und  andere  eine  besondere
Vorsicht  erferdernden  und  bei  deren  Vervachlässigung  gefährlichen
Gegenständen  zu  decken;

b)  den  verwaltenden  und  Justizbehörden  zur  Unterstützung  und  Sicherung
der  Exrekutionen  in  denjenigen  Fällen,  als  bewaffnete  Macht  zu  dienen,
in  welchen  Widersetzlichkeit  zu  besorgen  ist,  oder  sonst  Militair-Exrekution
  eintreten  würde,  und

(  bei  Truppenmärschen,  die  Nachzügler  und  Ercedenten  anzuhalten,  und
an  ihre  Korps  abzuliesern.

§.  .1.

Jedermann  ist  schuldig,  mit  Vorbehalt  der  nachher  zu  führenden  Beschwerde,
  den  Aufforderungen  und  Anordnungen  der  Gendarmen  sofort  unbedingte
  Folge  zu  leisten,  und  steht  die  Gendarmerie  überhaupt,  so  wie  jeder
einzelne  zu  derselben  gehörige  Ofstzier,  Wachtmeister  und  Gendarme,  der  im
Oienste  ist,  sowohl  in  dieser  Rücksicht  als  insonderheit  auch  in  Beziehung  auf
Unverletzbarkeit  und  auf  Bestrafung  der  ihr  widerfahrenen  Widersetzlichkeit
und  Beleidigungen  zu  Jedermann,  und  namentlich  auch  zu  allen  Militairpersonen
  jeden  Grades,  in  dem  Verhältnisse  des  kommandirten  Militairs  und
der  Schildwachen,  und  ist  um  seinen  Anordnungen  Folge  zu  verschaffen,
nach  näherer  Anleitung  der  Dienstinstruktion  §.  28.  befugt,  sich  seiner  Waffen
  zu  bedienen.

Jede  über  das  Verfahren  eines  Gendarmen  angebrachte  Beschwerde,
soll  dagegen  auch  auf  das  genaueste  schleunig  untersucht,  und,  wenn  sie  gegrün-