Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Die preußische Zusatzbestimmung Nr. 3 zu §. 16 der Grundsätze für die Anstellung der Militär- 
anwärter erhält in ihren ersten vier Absätzen folgende Fassung: 
3. Jede Kommandobehörde und jeder Truppentheil bis einschließlich des Bataillons bezw. der 
Abtheilung und der detachirten Kompagnie, Eskadron und Batterie erhält ein Exemplar der 
Vakanzenliste, jedes Landwehr-Bezirkskommando ein Exemplar für sich und außerdem so 
viel Eremplare, als Hauptmeldeämter, Meldeämter und selbständige Kompagnie-Bezirke 
vorhanden sind. Wird ein weitergehender Bedarf nachgewiesen, so kann die Zahl der 
Exemplare entsprechend vermehrt werden. Die Bezirkskommandos I bis IV Berlin erhalten 
je drei Exemplare. 
Die Uebermittelung der Exemplare erfolgt durch die Postanstalten, in Berlin durch 
die Stelle, welche die Beförderung der Dienstkorrespondenz zwischen den daselbst befindlichen 
Militärbehörden vermittelt. 
Die Regimentsstäbe der Insanterie und Artillerie empfangen die Vakanzenlisten für 
alle im Regimentsstabsquarkier befindlichen Theile des Regiments; den Bataillonen 2c. 
der Infanterie und Artillerie, welche außerhalb des Regimentsstabsquartiers garnisoniren, 
geht die Vakanzenliste direkt zu. Unmittelbar nach Eingang der Vakanzenlisten bei den be- 
treffenden Stäben haben diese die Ausgabe bezw. Weiterbeförderung der Listen an die 
nicht im Stabsquartier befindlichen Kompagnien, Schwadronen und Batterien herbeizuführen. 
Von jeder Garnisonveränderung ist dem örtlichen Postamte rechtzeitig durch den 
Truppentheil Kenntniß zu geben und ein etwa eintretender Mehrbedarf an Exemplaren der 
Druckvorschriften-Verwaltung des Kriegsministeriums anzumelden.
	        
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