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rung und auf deren Kosten gleichzeitig auch auf dem Bahntheil innerhalb des Württembergischen
Gebiets zu geschehen.
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Artikel 10.
Hinsichtlich des Bahnhofs Mergentheim, in welchem die von Baden zu erbauende Verbindungsbahn
einmünden soll, wird vereinbart:
1) vie Königlich Württembergische Regierung wird diesem als Wechselstation dienenden
—
Bahnhof denjenigen Umfang und diejenigen Einrichtungen geben lassen, welche nötbig
erscheinen, um den Uebergang des Verkehrs und das rechtzeitige Ineinandergreifen
des Betriebs der auf dieser Station zusammentreffenden Bahnen zu sichern und den
Bedürfnissen der beiderseitig betheiligten Bahnverwaltungen zu genügen.
Die Königlich Württembergische Verwaltung wird sich zu viesem Zwecke mit
der Großherzoglich Badischen Verwaltung ins Benehmen setzen.
Der Badischen Verwaltung wird für den Betrieb der Anschlußbahn die unentgeltliche
Mitbenützung des Mergentheimer Bahnhofs und der biezu gehörigen Gebäude
und Einrichtungen gestattet, soweit solches ohne Beeinträchtigung ves Betriebs
der Württembergischen Bahn zulässig ist und der Königlich Württembergischen Verwaltung
hiedurch nicht ein Mehrkostenaufwand erwächst.
Ist die Anlage und Einrichtung dieses Bahnhofes sammt Zugehörde in Folge
der Einmündung der Anschlußbahn mit einem Mehrkostenaufwand verbunden, so
hat auf Vorlage einer rechnungsgemäßen Nachweisung die Badische Verwaltung
für den Mehrkostenaufwand einen entsprechenden Ersatz zu leisten.
Einrichtungen und Gebäude, welche für die gemeinschaftliche Benützung beiver
Bahnverwaltungen bestimmt sind, sowie deren Ausrüstung mit beweglichen Gegenständen
an Maschinen, Werkzeugen, Expeditions= und Hausgeräthen aller Art sind
auf Kosten der Königlich Württembergischen und Großberzoglich Badischen Bahnverwaltung
herzustellen und zu unterhalten.
Bauprogramm und Plan für diese gemeinschaftlichen Einrichtungen und Gebäude
werden von den beiden Verwaltungen festgestellt.
Die Ausführung steht der Königlich Württembergischen Verwaltung zu, welche
nach vollendeter Herstellung über den Kostenaufwand eine rechnungsgemäße Nachweisung
zu liefern hat und bis zur definitiven Abrechnung angemessene Abschlagszahlungen
erhält.