Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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rung  und  auf  deren  Kosten  gleichzeitig  auch  auf  dem  Bahntheil  innerhalb  des  Württembergischen
  Gebiets  zu  geschehen.

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Artikel  10.

Hinsichtlich  des  Bahnhofs  Mergentheim,  in  welchem  die  von  Baden  zu  erbauende  Verbindungsbahn
  einmünden  soll,  wird  vereinbart:
1)  vie  Königlich  Württembergische  Regierung  wird  diesem  als  Wechselstation  dienenden

—

Bahnhof  denjenigen  Umfang  und  diejenigen  Einrichtungen  geben  lassen,  welche  nötbig
erscheinen,  um  den  Uebergang  des  Verkehrs  und  das  rechtzeitige  Ineinandergreifen
des  Betriebs  der  auf  dieser  Station  zusammentreffenden  Bahnen  zu  sichern  und  den
Bedürfnissen  der  beiderseitig  betheiligten  Bahnverwaltungen  zu  genügen.

Die  Königlich  Württembergische  Verwaltung  wird  sich  zu  viesem  Zwecke  mit
der  Großherzoglich  Badischen  Verwaltung  ins  Benehmen  setzen.

Der  Badischen  Verwaltung  wird  für  den  Betrieb  der  Anschlußbahn  die  unentgeltliche
  Mitbenützung  des  Mergentheimer  Bahnhofs  und  der  biezu  gehörigen  Gebäude
  und  Einrichtungen  gestattet,  soweit  solches  ohne  Beeinträchtigung  ves  Betriebs
der  Württembergischen  Bahn  zulässig  ist  und  der  Königlich  Württembergischen  Verwaltung
  hiedurch  nicht  ein  Mehrkostenaufwand  erwächst.

Ist  die  Anlage  und  Einrichtung  dieses  Bahnhofes  sammt  Zugehörde  in  Folge

der  Einmündung  der  Anschlußbahn  mit  einem  Mehrkostenaufwand  verbunden,  so
hat  auf  Vorlage  einer  rechnungsgemäßen  Nachweisung  die  Badische  Verwaltung
für  den  Mehrkostenaufwand  einen  entsprechenden  Ersatz  zu  leisten.
Einrichtungen  und  Gebäude,  welche  für  die  gemeinschaftliche  Benützung  beiver
Bahnverwaltungen  bestimmt  sind,  sowie  deren  Ausrüstung  mit  beweglichen  Gegenständen
  an  Maschinen,  Werkzeugen,  Expeditions=  und  Hausgeräthen  aller  Art  sind
auf  Kosten  der  Königlich  Württembergischen  und  Großberzoglich  Badischen  Bahnverwaltung
  herzustellen  und  zu  unterhalten.

Bauprogramm  und  Plan  für  diese  gemeinschaftlichen  Einrichtungen  und  Gebäude
  werden  von  den  beiden  Verwaltungen  festgestellt.

Die  Ausführung  steht  der  Königlich  Württembergischen  Verwaltung  zu,  welche
nach  vollendeter  Herstellung  über  den  Kostenaufwand  eine  rechnungsgemäße  Nachweisung
  zu  liefern  hat  und  bis  zur  definitiven  Abrechnung  angemessene  Abschlagszahlungen
  erhält.