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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
Xl. Stück. München, Mittwoch den 15. Februar 23es.
Allgemeine Verordnung.
(Die Anlage, Wiederberstellung und Unterhaltmug
der Chausseen und Bizinal-Wege detreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
J. Erwaͤgung, daß die fuͤr die allgemeine
Wohlfahrt des Reiches so wesentliche Erleichterung
des effenklichen Verkebrs vorzüglich
von guren Chausseen und Brücken abbänge;
mebrere neue Bestandtbeile Unsers
Reiches aber gurer Chausseen noch gänzlich
entbehren, und daß auch in mehreren Ge-##den,
wo sie zuvor sich im guten Zustande
besanden, verschiedene derselben durch das
Kriegs-Fuhrwesen zu Grunde gerichtet wurden,
die noch nicht völlig bergestelle snd; —
ln fernerer Erwdgung, daß zwar die
erhöhte Auflage auf das Zugvieh die Unkerhalrung
des Brücken: und Strassenbaues
in soferne deckt, als es im gewöhnlichen
Justande erfoderlich ist, um Unsern Unterthanen
im Innern des Reiches die unentgeldliche
Benüzung der Strassen gestatten
Ju können, nicht aber, um die ausserordentlichen
Auslagen dieses öffentlichen Aufwandjweiges
zu bestreiten;
Haben Wir, zur näheren Bestimmung
Unserer über die Strassenbau: Konkurrenz
bisher erlassenen Verordnungen, mittelst
einer unterm 10. Jänner v. M. an sämtliche
Finanz Direktionen des Königreiches
bereits erlassenen allerhöchsten Entschliessung,
bierüber nachfolgende bestimeere Vorschriften
zu geben für nörhig gefunden:
I. Die unentgeldliche Natural-Konkuerenz
bleibt im Allgemeinen nach Unseren
bierüber erlassenen Verordnungen für den
gewöhnlichen Strassenbau aufgehoben, und
wird nur alsdann geleister,
a) wenn völlig neue Chausseen angelegt;
b) wenn einzelne Chaussee-Bezirke, zur Vermeidung
steiler Abhänge, oder der Wirkungen
des Hochgewässers, gänzlich abge-Andert
und neu bergestellt werden müfsen;
c) wenn Chaussee-Dümme bei der Unlage
neuer Brücken zur Auffahrt auf dieselben
zu erheben sind;
d) wenn die bereits bestehenden Chauffeen
durch das Kriegs= Fuhrwesen und andere
ausserordentliche Ereignisse dergestale
grundlos geworden sind, daß die Räder
der schweren Fubrwerke bei anbaltendem
Regenwerter, oder bei dem Aufgange des
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