Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Koͤniglich-Baierisches

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Regierungsblatt.

 

Xl.  Stück.  München,  Mittwoch  den  15.  Februar  23es.

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Anlage,  Wiederberstellung  und  Unterhaltmug
  der  Chausseen  und  Bizinal-Wege  detreffend.)


Wir  Maximilian  Joseph,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

J.  Erwaͤgung,  daß  die  fuͤr  die  allgemeine
Wohlfahrt  des  Reiches  so  wesentliche  Erleichterung
  des  effenklichen  Verkebrs  vorzüglich
  von  guren  Chausseen  und  Brücken  abbänge;
  mebrere  neue  Bestandtbeile  Unsers
Reiches  aber  gurer  Chausseen  noch  gänzlich
entbehren,  und  daß  auch  in  mehreren  Ge-##den,
  wo  sie  zuvor  sich  im  guten  Zustande
besanden,  verschiedene  derselben  durch  das
Kriegs-Fuhrwesen  zu  Grunde  gerichtet  wurden,
  die  noch  nicht  völlig  bergestelle  snd;  —
ln  fernerer  Erwdgung,  daß  zwar  die
erhöhte  Auflage  auf  das  Zugvieh  die  Unkerhalrung
  des  Brücken:  und  Strassenbaues
in  soferne  deckt,  als  es  im  gewöhnlichen
Justande  erfoderlich  ist,  um  Unsern  Unterthanen
  im  Innern  des  Reiches  die  unentgeldliche
  Benüzung  der  Strassen  gestatten
Ju  können,  nicht  aber,  um  die  ausserordentlichen
  Auslagen  dieses  öffentlichen  Aufwandjweiges
  zu  bestreiten;

Haben  Wir,  zur  näheren  Bestimmung
Unserer  über  die  Strassenbau:  Konkurrenz
bisher  erlassenen  Verordnungen,  mittelst
einer  unterm  10.  Jänner  v.  M.  an  sämtliche
  Finanz  Direktionen  des  Königreiches
bereits  erlassenen  allerhöchsten  Entschliessung,
  bierüber  nachfolgende  bestimeere  Vorschriften
  zu  geben  für  nörhig  gefunden:

I.  Die  unentgeldliche  Natural-Konkuerenz
  bleibt  im  Allgemeinen  nach  Unseren
bierüber  erlassenen  Verordnungen  für  den
gewöhnlichen  Strassenbau  aufgehoben,  und
wird  nur  alsdann  geleister,

a)  wenn  völlig  neue  Chausseen  angelegt;

b)  wenn  einzelne  Chaussee-Bezirke,  zur  Vermeidung

  steiler  Abhänge,  oder  der  Wirkungen

  des  Hochgewässers,  gänzlich  abge-Andert

  und  neu  bergestellt  werden  müfsen;



c)  wenn  Chaussee-Dümme  bei  der  Unlage
neuer  Brücken  zur  Auffahrt  auf  dieselben
zu  erheben  sind;

d)  wenn  die  bereits  bestehenden  Chauffeen
durch  das  Kriegs=  Fuhrwesen  und  andere
  ausserordentliche  Ereignisse  dergestale
grundlos  geworden  sind,  daß  die  Räder
der  schweren  Fubrwerke  bei  anbaltendem
Regenwerter,  oder  bei  dem  Aufgange  des

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