Full text : Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

120  Anhang.

nur  auf  Grund  einer  erneuten  Sachprüfung  und  eines  neuen  haftbefehls
  angeordnet  werden.  Überdies  muß,  auch  wenn  eine  Beschwerde
  nicht  eingelegt  ist,  eine  Entscheidung  des  Reichsmilitärgerichts
  (§  3)  über  die  Sortdauer  der  haft  herbeigeführt  werden.

86.

Auf  die  Dollstreckung  der  haft  finden  die  Dorschriften  des
§  116  der  Strafprozeßordnung  entsprechende  Knwendung.

87.
Der  Derhaftete  kann  jederzeit  einen  Derteidiger  zuziehen.  Die
Dorschriften  der  §§  157  Kbf.  2  und  138  der  Strafprozeßordnung
finden  entsprechende  Kuwendung.

88.

Der  Amtsrichter,  in  dessen  Bezirk  die  Verhaftung  erfolgt  ist
oder  der  Verhaftete  sich  befindet,  kann  dem  Verhafteten  auf
Antrag  oder  von  Amts  wegen  einen  Verteidiger  bestellen.  Die
Bestellung  muß  erfolgen,  wenn  der  Verhaftete  sie  nach  zweiwöchiger
  Dauer  der  haft  beantragt;  über  dieses  Antragsrecht  ist
der  Derhaftete  bei  seiner  Dernehmung  zu  belehren.  Die  Bestellung
ist  zurüczzunehmen,  wenn  demnächst  ein  anderer  Derteidiger  gewählt
  wird  und  dieser  die  Wahl  annim  mt.

89.
ODem  Derteidiger  ist  die  Einsicht  der  über  die  Derhaftung  erwachsenen
  Zkten  zu  gestatten.  Dem  Derhafteten  ist  schriftlicher
und  mündlicher  Derkehr  mit  dem  Derteidiger  gestattet.

g  10.

Der  gesetzliche  Dertreter  des  Derhafteten  und  der  Ehemann
einer  Derhafteten  ist  als  Beistand  zuzulassen  und  auf  sein  Derlangen
  zu  hören.