120 Anhang.
nur auf Grund einer erneuten Sachprüfung und eines neuen haftbefehls
angeordnet werden. Überdies muß, auch wenn eine Beschwerde
nicht eingelegt ist, eine Entscheidung des Reichsmilitärgerichts
(§ 3) über die Sortdauer der haft herbeigeführt werden.
86.
Auf die Dollstreckung der haft finden die Dorschriften des
§ 116 der Strafprozeßordnung entsprechende Knwendung.
87.
Der Derhaftete kann jederzeit einen Derteidiger zuziehen. Die
Dorschriften der §§ 157 Kbf. 2 und 138 der Strafprozeßordnung
finden entsprechende Kuwendung.
88.
Der Amtsrichter, in dessen Bezirk die Verhaftung erfolgt ist
oder der Verhaftete sich befindet, kann dem Verhafteten auf
Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger bestellen. Die
Bestellung muß erfolgen, wenn der Verhaftete sie nach zweiwöchiger
Dauer der haft beantragt; über dieses Antragsrecht ist
der Derhaftete bei seiner Dernehmung zu belehren. Die Bestellung
ist zurüczzunehmen, wenn demnächst ein anderer Derteidiger gewählt
wird und dieser die Wahl annim mt.
89.
ODem Derteidiger ist die Einsicht der über die Derhaftung erwachsenen
Zkten zu gestatten. Dem Derhafteten ist schriftlicher
und mündlicher Derkehr mit dem Derteidiger gestattet.
g 10.
Der gesetzliche Dertreter des Derhafteten und der Ehemann
einer Derhafteten ist als Beistand zuzulassen und auf sein Derlangen
zu hören.