Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

Die  Oberrechenkammer.  261

Die  Kontrollen.

Außer  der  durch  den  Behördenorganismus  gegebenen  Verwaltungskontrolle
ist  auch  jetzt  noch  auf  dem  Gebiete  der  Finanzen  von  besonderer  Bedeutung
die  Rechnungskontrolle.  Dieselbe  wird  zunächst  ausgeübt  durch  die  Provinzialbehörden
  und  die  bei  denselben  bestellten  Rechnungsbeamten.  Der  Schwerpunkt
  der  Rechnungskontrolle  ruht  aber  in  der  seit  1723  dem  Generaldirektorium
  untergeordneten  Ober-Kriegs=  und  Domänen-Rechenkammer.
Die  beiden  unter  diesem  gemeinsamen  Namen  bisher  bestehenden  selbständigen
Rechenkammern  wurden  durch  Kabinettsordre  vom  10.  3.  1744  wieder  kombiniert
  und  mit  einem  Chefpräsidenten,  einem  Direktor  und  zwölf  Geh.
Rechnungsräten  besetzt.  Die  beiden  Abteilungen  wurden  jetzt  zu  einem  einzigen
Kollegium.  Durch  Verordnung  vom  30.  5.  1766  wurde  bestimmt,  daß  der
Präsident  der  Ober-Kriegs=  und  Domänenrechenkammer  stets  Geh.  Finanzrat
des  Generaldirektoriums  sein,  und  die  Rechenkammer  als  solche  dem  Generaldirektorium
  untergeordnet  sein  solle.  1)  Eine  neue,  der  veränderten  Verfassung
Rechnung  tragende  Instruktion  der  Oberrechenkammer  erging  am  13.  7.  1770.

Der  Prüfung  der  Oberrechenkammer  wurden  jetzt  entzogen  die  Rechnungen
der  Generalkriegskasse,  der  Generaldomänenkasse,  der  Witwenkasse,  der  Lotterie,
der  Porzellanmanufaktur,  der  Hauptartilleriekasse,  der  Hofstaats-,  Dispositionsund
  Legationskasse.  Dagegen  sollten  nach  einem  Cirkular  vom  19.  1.  17692)
außer  den  Rechnungen  der  Staatskassen  auch  die  der  Kirchen,  Schulen  und
milden  Stiftungen,  deren  Jahreseinnahme  500  Thlr.  oder  mehr  betrug,  von
der  Oberrechenkammer,  die  übrigen  Rechnungen  von  den  vorgesetzten  Provinzialkollegien
  geprüft  werden.  Alle  der  Prüfung  der  Oberrechenkammer
unterliegenden  Rechnungen  waren  sogleich  nach  Trinitatis  jedes  Jahres  abzuschließen
  und  binnen  vier  Wochen  bei  Strafe  einzuschicken..)  Die  Oberrechenkammer
  hatte  sämtliche  ihr  eingereichte  Rechnungen  rechnerisch  mit  Hilfe
der  ihr  zugeordneten  Kalkulatoren  und  sachlich  zu  prüfen.  Bei  Etatsüberschreitungen
  erstattete  sie  an  das  Generaldirektorium  Bericht,  welches  endgiltig
entschied,  nur  bei  Posten  unter  einem  Thaler  war  sie  ermächtigt,  selbst  die
Decharge  zu  erteilen  oder  zu  verweigern.  Im  letzteren  Falle  stand  dem  betreffenden
  Rendanten  der  Weg  der  Beschwerde  beim  Generaldirektorium  offen.

Die  Räte  der  Oberrechenkammer  hatten  sich,  sofern  sie  nicht  bereits  bei
einer  Kriegs=  und  Domänenkammer  angestellt  gewesen  waren,  einer  Prüfung

1)  Roden,  Beschr.  d.  Generaldirektorii.

2)  Wöhner,  Handbuch  über  das  pr.  Kassen=  und  Rechnungswesen,  Berlin  1797,
Beil.  Nr.  20.

3)  A.  a.  O.  Beil.  Nr.  16  v.  29.  1.  1768.