Full text : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

V.  Das  Abgeordnetenhaus.  8.  Geschäftsordnung.  88  64-71.  549

VI.  Ordnungsbestimmungen.

8  64.
Wenn  ein  Mitglied  die  Ordnung  verletzt,  so  wird  es  von  dem  Präsidenten
mit  Nennung  des  Namens  darauf  zurückgewiesen.  Das  Mitglied  ist  berechtigt,
dagegen  schriftlich  Einspruch  zu  thun,  worauf  das  Haus,  jedoch  erst  in  der
nächstfolgenden  Sitzung,  darüber  ohne  Diskussion  entscheidet,  ob  der  Ordnungsruf
  gerechtfertigt  ist.  6s

Wenn  in  der  Versammlung  störende  Unruhe  entsteht,  so  kann  der  Prä—
sident  die  Sitzung  auf  bestimmte  Zeit  aussetzen  oder  ganz  aufheben.  Kann
sich  der  Präsident  kein  Gehör  verschaffen,  so  bedeckt  er  sein  Haupt,  und  ist  hierdurch
  die  Sitzung  auf  eine  Stunde  unterbrochen.

Ordnung  in  den  Zuhörerräumen.

8  66.
Dem  Präsidenten  des  Hauses  steht  die  Handhabung  der  Polizei  im
Sitzungsgebäude  und  in  den  Zuhörerräumen  zu.
8  67.
Wer  von  der  Tribüne  Zeichen  des  Beifalls  oder  Mißfallens  giebt,  oder
sonst  die  Ordnung  oder  den  Anstand  verletzt,  wird  auf  der  Stelle  entfernt.
8  68.
Entsteht  eine  störende  Unruhe  auf  der  Tribüne,  so  kann  der  Präsident
anordnen,  daß  Alle,  die  sich  zur  Zeit  darauf  befinden,  die  Tribüne  räumen.

VII.  Urlaub,  Zusscheiden  und  Neuwahl  der  Mitglieder.
Arlaubsgesuche.
§  69.

Für  die  Abwesenheit  eines  Mitgliedes  bis  zur  Dauer  von  acht  Tagen
ist  der  Präsident  Urlaub  zu  ertheilen  berechtigt;  für  eine  längere  Zeit  darf
nur  das  Haus  denselben  bewilligen.  Urlaubsgesuche  auf  unbestimmte  Zeit  sind
unstatthaft.

Ueber  die  Beurlaubungen  wird  ein  Register  geführt.

Ausscheiden  und  Neuwahl.

8  70.

Wenn  aus  irgend  einer  Ursache  die  Stelle  eines  Abgeordneten  erledigt
wird,  so  macht  der  Präsident  dem  Minister  des  Innern  davon  Anzeige,  damit
dieser  in  der  kürzesten  Frist  die  Neuwahl  veranlaßt.

VIII.  Adressen  und  Deputationen.
Adressen.

8  71.

Wird  beantragt,  eine  Adresse  an  den  König  zu'richten  (Art.  81  der  Verf.=U.),
  und  haben  der  oder  die  Antragsteller  dem  Hause  einen  formulirten  Ent-