Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierzehnter Jahrgang. 1898. (39)

118  1845.

then  Adlerordens  erster  Classe  mit  Eichenlaub,  Großkreuz  des  Kaiserlich  Oesterreichischen
  Leopold-Ordens,  des  Civil-Verdienst-Orbens  der  Bayerischen  Krone,
des  Königlich  Honnovrrschen  Guelphen-Ordens  und  des  Kurfürstlich  Hessischen
Ludwig-Ordens  und  des  Großherzoglich  Süächsischen  Hausordens  vom  weißen
Falken,  Ritter  des  Kaiserlich  Russischen  St.  Alexander-Newoky-Ordens,  des
St.  Annen-Ordens  erster  Klasse,  des  St.  Staniolaus-Ordens  zweiter  Klasse  und
des  St.  Wladimir-Ordens  vierter  Klasse,  Großkreuz  des  Königlich  Portugiesischen
  Ordens  der  Empfängniß  Unserer  lieben  Frau  von  Villa-  Vicosa,  Großkreuz
des  Civil-Verdienst-Ordens  vom  Niederländischen  Löwen,  und  des  Königlich  Belgischen
  beopold-Ordens,  Inhaber  des  großen  Ordens  des  Nischani-Istihar;
und  Seine  Majestät  der  König  von  Sardinien

den  Gräfen  Carl  Rossi,  Kemmandeur  Allerhöchst  Ihres  geistlichen  und  militairischen
  St.  Moritz=  und  Et.  Lazarus=  Ocben#,  Oberst!  der  Kavallerie  i  in  Allerhoͤchst
  Ihrem  Heere,  Allerhoͤchst  Ihren  außerord
tigten  Minister  bei  Seiner  Majestaͤt  dem  Koͤnige  von  Preußen,

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  ausgewechselt  und  dieselben  in  guter  und
gehöriger  Form  gefunden  haben,  über  die  folgenden  Artikel  übereingekommen  sind:

 

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Art.  1.

Die  Schiffe  Preußens  oder  eines  der  übrigen  Staaten  des  deutschen  Zell=  und
Handels-Vereins,  welche  mit  Ballast  oder  mit  Ladung  in  die  Häfen  des  Königreichs
  Sardinien  eingehen  oder  von  dort  ausgehen  werden,  und  umgekehrt,  die
Sardinischen  Schiffe,  welche  mit  Ballast  oder  mit  Ladung  in  die  Hafen  des  Königreichs
  Preußen  oder  in-einen  der  Häfen  der  andern  Staaten  des  gedachten  Vereins
eingehen  oder  von  dort  ausgehen  werden,  sollen  vort,  welches  auch  der  Ork  ihrer
Herkunft  oder  ihrer  Bestimmung  sei,  bei  ihrem  Eingange,  während  ihres  Aufenkhaltes
  und  bei  ihrem  Eingange  binsichtlich  der  Hafen-,  Tonnen-,  Leuchtthurmo-,
Lootsen-,  Baken-,  Anker-,  Bollwerks-,  Quarantaine-Abfertigungs-  Gelder
und  überhaupt  hinsichtlich  aller  das  Schiff  betreffender  Zölle  und  Abgaben,  welcher
Art  oder  Benennung  es  sei,  mögen  diese  Zölle  im  Namen  oder  zum  Vortheil  der
Regierung,  oder  mögen  sie  im  Namen  oder  zum  Vortheil  öffentlicher  Beamten,
Ortsverwaltungen  oder  Anstalten  irgend  einer  Art  erhoben  werden,  —  auf  demselben
  Fuße  behandelt  werden,  wie  die  National-Schiffe,  welche  von  demselben
Orte  kommen  oder  nach  derselben  Bestimmung  abgehen.