118 1845.
then Adlerordens erster Classe mit Eichenlaub, Großkreuz des Kaiserlich Oesterreichischen
Leopold-Ordens, des Civil-Verdienst-Orbens der Bayerischen Krone,
des Königlich Honnovrrschen Guelphen-Ordens und des Kurfürstlich Hessischen
Ludwig-Ordens und des Großherzoglich Süächsischen Hausordens vom weißen
Falken, Ritter des Kaiserlich Russischen St. Alexander-Newoky-Ordens, des
St. Annen-Ordens erster Klasse, des St. Staniolaus-Ordens zweiter Klasse und
des St. Wladimir-Ordens vierter Klasse, Großkreuz des Königlich Portugiesischen
Ordens der Empfängniß Unserer lieben Frau von Villa- Vicosa, Großkreuz
des Civil-Verdienst-Ordens vom Niederländischen Löwen, und des Königlich Belgischen
beopold-Ordens, Inhaber des großen Ordens des Nischani-Istihar;
und Seine Majestät der König von Sardinien
den Gräfen Carl Rossi, Kemmandeur Allerhöchst Ihres geistlichen und militairischen
St. Moritz= und Et. Lazarus= Ocben#, Oberst! der Kavallerie i in Allerhoͤchst
Ihrem Heere, Allerhoͤchst Ihren außerord
tigten Minister bei Seiner Majestaͤt dem Koͤnige von Preußen,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und dieselben in guter und
gehöriger Form gefunden haben, über die folgenden Artikel übereingekommen sind:
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Art. 1.
Die Schiffe Preußens oder eines der übrigen Staaten des deutschen Zell= und
Handels-Vereins, welche mit Ballast oder mit Ladung in die Häfen des Königreichs
Sardinien eingehen oder von dort ausgehen werden, und umgekehrt, die
Sardinischen Schiffe, welche mit Ballast oder mit Ladung in die Hafen des Königreichs
Preußen oder in-einen der Häfen der andern Staaten des gedachten Vereins
eingehen oder von dort ausgehen werden, sollen vort, welches auch der Ork ihrer
Herkunft oder ihrer Bestimmung sei, bei ihrem Eingange, während ihres Aufenkhaltes
und bei ihrem Eingange binsichtlich der Hafen-, Tonnen-, Leuchtthurmo-,
Lootsen-, Baken-, Anker-, Bollwerks-, Quarantaine-Abfertigungs- Gelder
und überhaupt hinsichtlich aller das Schiff betreffender Zölle und Abgaben, welcher
Art oder Benennung es sei, mögen diese Zölle im Namen oder zum Vortheil der
Regierung, oder mögen sie im Namen oder zum Vortheil öffentlicher Beamten,
Ortsverwaltungen oder Anstalten irgend einer Art erhoben werden, — auf demselben
Fuße behandelt werden, wie die National-Schiffe, welche von demselben
Orte kommen oder nach derselben Bestimmung abgehen.