Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Ausführungobestimmungen  zur  Aichordnung  für  die  Binnenschiffahrt

1.

3.

4.

1.

3.  2.

1.

auf  der  Elbe.

Zu  §.  3.
Aichungen  und  Aichprüfungen  finden  in  der  Regel  am  Sitze  der  Schiffsaichbehörde  statt.

Die  Behörde  kann  auf  Wunsch  das  in  Antrag  gebrachte  Verfahren  auch  außerhalb  ihres

Amtssitzes  vornehmen.  In  solchen  Fällen  hat  der  Antragsteller  einen  nach  dem  Urtheile  der  Behörde
für  das  Verfahren  geeigneten  Platz  zur  Verfügung  zu  stellen  und  die  Kosten  zu  tragen.
Nachdem  die  Masten  und  beweglichen  Schornsteine  des  Schiffes  niedergelegt  sind,  wird  dasselbe  an
einer  vor  Wind,  Strömung  und  Wellenschlag  geschützten  Stelle  festgelegt  und  nöthigenfalls  durch
Verschieben  von  Ausrüstungsgegenständen  in  die  normale  Schwimmlage  gebracht.  Unter  dem
Schiffsboden  muß  eine  Wassertiefe  von  überall  mindestens  0,m  vorhanden  sein.  Das  Schiff  muß,
ohne  irgendwo  aufzuliegen  oder  das  Ufer  zu  berühren,  frei  und  ruhig  schwimmen  und  mit  einem
Boote  ungehindert  umfahren  werden  können.

Die  Höhe  des  Bodenwassers  im  Schiffsraume  darf  an  der  tiefsten  Stelle  bei  hölzernen  Schiffen  nicht

mehr  als  5  cm,  bei  hölzernen  Schiffen  mit  eisernen  Spanten  und  bei  eisernen  Schiffen  mit  Holzboden
  nicht  mehr  als  3  cm  betragen;  eiserne  Schiffe  müssen  im  Allgemeinen  frei  von  Bodenwasser
sein,  etwa  vorhandenes  Bodenwasser  ist  soweit  als  möglich  zu  entfernen.

Der  zur  Kesselheizung  erforderliche  Kohlenvorrath  gehört  nicht  zur  Ausrüstung  im  Sinne  dieses
Paragraphen.

Zu  §.  4.
Als  Leermarken  an  Schiffen  mit  Holzwänden  dienen  Aichklammern,  dieselben  sind  aus  verzinktem

Eisenblech  von  8  cm  Länge,  2  cm  Höhe,  2  bis  3  mm  Stärke  hergestellt  und  an  ihren  beiden
abgerundeten  Enden  mit  ausgeschmiedeten  Spitzen  versehen,  welche  mindestens  1,  cm  kürzer  sind,
als  die  Dicke  der  Schiffswand  beträgt.  Die  Unterkanten  der  Leermarken  sollen  mit  der  Leerlinie
zusammenfallen,  die  Abstände  der  Leermarken  von  einander  auf  beiden  Seiten  des  Schiffes  möglichst
gleich  sein.

Als  Leermarken  an  eisernen  Schiffen  sowie  an  Schiffen  mit  eisernen  Borden  dienen  je  5  Körnerschläge

  in  je  3  cm  Entfernung  von  einander,  deren  Mittelpunkte  in  der  Leerlinie  liegen  sollen.

Vor  Anbringung  der  Leermarken  ist  die  Leerlinie  zunächst  an  jeder  Seite  des  Schiffes  und  zwar

in  der  Mitte  seiner  Länge  sowie  an  den  Enden  der  Leerebene  vorn  und  hinten  scharf  zu  bezeichnen,
demnächst  ist  das  Schiff  durch  Verschiebung  von  Ausrüstungsgegenständen  so  weit  nach  einer  Seite
überzulegen,  daß  die  Anbringung  der  Leermarken  und  Aichzeichen  auf  der  ausgetauchten  Schiffsseite
ohne  Schwierigkeit  erfolgen  kann.  Ist  dies  auf  der  einen  Schiffsseite  geschehen,  so  wird  dasselbe
Verfahren  für  die  andere  Seite  wiederholt.

Zu  §.  5.

Behufs  Ermittelung  des  tiefsten  Punktes  der  äußeren  Fläche  des  Schiffsbodens  wird,  nachdem  die
beiden  Schenkel  des  Tiefenmaßes  (zu  §.  8  A  V)  nach  dem  großen  Winkelmaße  (zu  §.  8  A  V.)  rechtwinklig
  zu  einander  festgestellt  sind,  der  längere  Schenkel  fest  anliegend  unter  den  Schiffsboden
geschoben  und  der  kürzere  Schenkel  nach  dem  Lothe  in  senkrechte  Stellung  gebracht,  so  daß  auf
dessen  Maßeintheilung  der  Wasserspiegel  anzeigt,  wie  tief  das  Schiff  an  der  untersuchten  Stelle
unter  Wasser  liegt.  In  gleicher  Weise  wird  durch  Untersuchung  der  Tiefenlage  des  Schiffsbodens
auf  seiner  ganzen  Länge  die  größte  Tiefe  (Leertiefe)  ermittelt  und  damit  die  Tiefenlage  des  Nullpunkts
  der  Tiefgangsanzeiger  festgestellt.  Von  diesem  Nullpunkt  ab  werden  über  jeder  Leermarke
Tiefgangsanzeiger  mittelst  des  Tiefgangstheilers  (zu  §.  8  A  VIII)  auf  die  Bordwand  übertragen.
Zu  dem  Zwecke  wird  der  Gleitstock  in  senkrechter  Stellung  an  der  Schiffswand  befestigt  und  demnächst
  jedes  zehntel  Meter  durch  einen  leichten  Schlag  auf  den  in  den  Einschnitt  des  Schiebers
gelegten  Markirstift  angezeichnet.

2.  Bei  Schiffen  an  denen  der  Tiefgangstheiler  mit  Markirstift  wegen  starker  Neigung  der  Schiffswand

nicht  anzuwenden  ist,  wird  die  Eintheilung  der  Tiefgangsanzeiger  vom  Wasserspiegel  aufwärts
mittelst  eines  senkrecht  gehaltenen  Meterstocks  bestimmt.