Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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. Die Buchstaben und Ziffern der Aichzeichen müssen in großer lateinischer Schrift 1 cm hoch nach 
dem folgenden Muster angeordnet sein: 
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P. Mg. 
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Die Inschrift am Schiffe ist neben oder unter dem Namen des Schiffes beziehungsweise dem Namen 
und Geschäftssitze des Eigenthümers nach solgendem Muster 
  
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320 T. FE. Ux. 
  
  
  
  
in deutlich lesbarer Schrift von mindestens 15 cm Höhe der kleinsten Buchstaben und Ziffern, deren 
Grundstrichbreite nicht unter ein Fünftel der Höhe betragen soll, mit haltbarer Farbe hell auf 
dunklem oder dunkel auf hellem Grunde anzubringen. 
Der Aichschein wird nach dem angeschlossenen Muster ausgefertigt und wie jeder spätere Vermerk 
darin von der Aichbehörde unterzeichnet. 
* 
Zu F. 11. 
Die Ungültigkeitserklärung wird von der sie aussprechenden Aichbehörde allen übrigen Aich- 
behörden des Elbstromgebiets mitgetheilt und durch das von der Revisionsbehörde bestimmte öffentliche 
Blatt bekannt gemacht. 
Zu §. 12. 
Wird die Aichprüfung eines Fahrzeugs von einer Aichbehörde ausgeführt, welche die Aichung 
oder die letzte Aichprüfung nicht bewirkt hat, so ist das Aichprotokoll von der Behörde zu erbitten, bei 
welcher das letzte Verfahren vor sich gegangen ist. Das Aichprotokoll bleibt im Besitze derjenigen 
Behörde, bei welcher die letzte Aichung oder die letzte Aichprüfung erfolgt ist. 
In dem über die Aichprüfung aufzunehmenden Protokolle sind nur diejenigen Rechnungen aus- 
zuführen, welche durch die Neumessung erforderlich werden; unveränderte Ergebnisse werden aus dem 
früheren Aichprolokolle summarisch übertragen. 
Zu S. 14. 
Die Aichbehörden haben Verzeichnisse zu führen, in welche die Ergebnisse der Nichungen und 
Aichprüsungen unter laufender Nummer einzutragen sind. 
Alle auf die vorgenommenen Messungen und Berechnungen bezüglichen Aufzeichnungen sowie die 
zurückgelieferten Aichscheine erhalten dieselbe Nummer und sind aufzubewahren. 
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