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4. Zoll- und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. d. Mts. beschlossen:
I. Die Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Beibringung von Ursprungszeugnissen
vom 25. Juli 1896 (Central-Blatt von 1896 S. 411) sowie die Bestimmungen vom 30. Jannar
1892, betreffend Ursprungszeugnisse für die aus meistbegünstigten Ländern eingehenden
Waaren (Central-Blatt von 1892 S. 71), werden aufgehoben.
I. Für Wein und Most in Fässern (Nr. 25e 1 des Zolltarifs), welcher mit dem Anspruch
auf Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze eingeführt wird, ist der Ursprung aus einem
meistbegünstigten Lande durch behördliche, auf Erfordern in beglaubigter Uebersetzung bei-
zubringende Atteste des Heimathlandes oder in anderer Weise (Vorlegung von Schiffs-
subienen Fakturen, Frachtbriefen, kaufmännischen Korrespondenzen u. s. w.) glaubhaft nach-
zuweisen.
III. Beim Eingange von Wein und Most in Fässern aus Oesterreich-Ungarn bedarf es des
Produktionsnachweises nicht; vielmehr hat gemäß Artikel 3 des mit diesem Staate abge-
schlossenen Handelsvertrags vom 6. Dezember 1891 die Anwendung des vertragsmäßigen
Zollsatzes zu erfolgen, sofern der Nachweis der Herkunft aus dem freien Verkehre der
österreichisch-ungarischen Zollgebiets erbracht wird.
IV. Wenn über den Ursprung oder die Herkunft des Weins oder Mosts in Fässern aus einem
meistbegünstigten Lande Zweifel nicht bestehen, so kann mit Genehmigung des Amts-
vorstandes von der Beibringung eines besonderen Nachweises über den Ursprung oder die
Herkunft Abstand genommen werden.
V. Wenn andere in den geltenden Verträgen zollbegünstigte Gegenstände mit dem Anspruch auf
Anwendung der vertragsmäßigen Zollbegünstigungen eingeführt werden, so kann das Ein-
gangsamt, sofern bei ihm Bedenken gegen den Anspruch bestehen, die Anwendung der
begünstigten Zollsätze davon abhängig machen, daß ein Nachweis der in Ziffer ll bezeichneten
Art über den Ursprung oder, soweit es nach den geltenden Verträgen auf die Herkunft an-
kommt, über die Herkunft der Waare in glaubhafter Weise erbracht wird.
VI. Für den kleinen Grenzverkehr können von den obersten Landes-Finanzbehörden Erleichterungen
hinsichtlich der Ursprungs= oder Herkunftsnachweise gewährt werden.
VII. Bei Passagiergut von Reisenden bedarf es eines Ursprungs= oder Herkunftsnachweises
überhaupt nicht.
Berlin, den 5. Juli 1899.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Steuerinspektor Geißler in Danzig
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuerinspektors Kaulfuß den
Königlich bayerischen Hauptzollämtern zu Lindau, Memmingen, München, Pfronten und Rosenheim mit
dem Wohnsitz in München vom 1. Juli d. J. ab als Stationskontroleur beigeordnet worden.