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dem Untersteueramte zu Rastatt im Bezirke des Hauptsteueramis zu Baden die unbeschränkte
Befugniß zu Zollabfertigungen im Eisenbahnverkehr und der Steuer-Einnehmerei zu Neudorf im Bezirke
des Finanzamts zu Bruchsal die Befugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen I und II sowie zur
Erledigung von Versendungsscheinen I über Tabacksendungen aus und nach den dortigen Privatlagern
für unversteuerten inländischen Taback.
Im Großherzogthume Hessen.
Zu Gernsheim im Bezirke des Hauptsteueramts zu Darmstadt ist ein Steueramt als Hebe-
und Abfertigungsstelle für die daselbst bestehende Rübenzuckerfabrik mit den im §F. 34 Absatz 2 der Aus-
führungsbestimmungen zum Buckersteuergesetze vom 27. Mai 1896 allgemein vorgesehenen Befugnissen sowie
der Befugniß zur Erledigung von und zur Ausfertigung und Erledigung
von Uebergangsscheinen über Bier, Wein und Obstwein errichtet worden.
Im Herzogthume Braunschweig.
Zu Hedwigsburg im Bezirke des Hauptseueramts zu Wolfenbüttel ist ein Salzsteueramt mit
der Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen 1 und 1I über inländisches Salz errichtet worden.
In Elsaß-Lothringen.
Dem Steueramte I zu Wasselnheim im Bezirke des Hauptzollamts zu Schirmeck ist die Befugniß
beigelegt worden, Begleitscheine ! über die unter Eisenbahnwagen-Verschluß eingehenden untersuchten
Verschnittweine und -Moste sowie eingestampfte Weintrauben zu erledigen.
3. Statistik.
Der Bundesrath hat beschlossen, den nachstehenden Bestimmungen über die Sammlung von Saaten-
stands= und Erntenachrichten die Zustimmung zu ertheilen.
Berlin, den 19. Januar 1899.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Bestimmungen
über die Sammlung von Saatenstands= und Erntenachrichten.
Ueber die Sammlung von Saatenstands= und Erntenachrichten für das Reich gelten vom Jahre
1899 ab die folgenden Bestimmungen:
1. Ueber den Saatenstand von Winter= und Sommer-Weizen, Winter-Spelz, Winter= und
Sommer-Roggen, Sommer-Gerste, Hafer, Kartoffeln, sowie über den Stand von Klee, Luzerne und
Wiesen sind in allen Bundesstaaten in der Zeit vom April bis November um die Mitte jeden Monats
Nachrichten einzuziehen.
2. Die Beurtheilung des Saatenstandes hat in Gestalt von Noten mit nachstehender Abstufung
zu geschehen: 1 sehr gut, 2 gut, 3 mittel (durchschnittlich), 4 gering, 5 sehr gering.
Die Landesregierungen trefsen Bestimmung über die Bildung der Bezirke, für welche, und
über die * durch welche der Nachrichtendienst zu besorgen ist. Bei der Bildung der Bezirke ist
sowohl auf die natürlichen Verhältnisse wie auf die landwirthschaftliche Betriebsweise und die Mannig-
faltigkeit des Anbaues Rücksicht zu nehmen.
Es empfiehlt sich, mit der Berichterstattung solche Vertrauensmänner der landwirthschaftlichen
Vereine Caankmiksschoftokimmern u. s. w.) zu beauftragen, die in der landwirthschaftlichen Praxis stehen
und sich voraussichtlich eine Reihe von Jahren hintereinander diesem Amte widmen können.
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