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Für die Abrechnung gelten
60 kg Roggenmehl der 1. Ausbeutellasse gleich 5 kg Roggen,
5 = : 2. - 2- 2-
30 - Weigenmehl 1. - - Weizen,
40 - - 2. - 47- -
5 - -3. - - 5.= -
70 - - = 4. - : 95 - -
Es sind mithin abzuschreiben bei der Ausfuhr von 100 kg
Roggenmehl der 1 Klase 15848 kg Roggen,
- - 100,00 =
Weixenmehl - ; - ...... ..160,oo- Wetzen,
-2.- 117,50- -
- : 3.= 100,00 = -
- 4. 2 135,1 -
In der Ausfuhranmeldung ist it in Spalte 2 anzugeben, innerhalb welcher Ausbeutellase
das vorgeführte Mehl gewonnen worden ist. Unrichtige Angaben unterliegen der gesetz-
lichen Strafe.
Das mit dem Anspruch auf Zollnachlaß zur Ausgangsabfertigung gestellte Roggen= und
Weizenmehl solcher Mühlen, welche nicht unter dauernder zollamtlicher Kontrole stehen, ist nach
Maßgabe der Ziffer 1 der beiliegenden „Anweisung zur zollamtlichen Prüfung von Mühlen-
fabrikaten“ zu untersuchen.
Für Roggen= und Weizenmehl, welches unter einem höheren Ausbeuteverhältniß als 65
und 75 Prozent gewonnen worden ist, und für Mischungen solchen Mehles mit feinem Mehle
wird ein Zollnachlaß nicht gewährt. Dies bezieht sich nicht auf Roggen= und Weizenschrot,
d. h. das gesammte, aus dem verarbeiteten Getreide ohne Abzug von feinerem oder gröberem
Mehle gewonnene Fabrikat (§. 11 Abs. 1).
F. 1
Für Malz aus Gerste wird das au#elherhalm5 auf 75 Progent, für Malz aus
Weizen auf 78 Prozent festgesetzt.
Unter Malz im Sinne dieser Bestimmungen ist nur Darrmalz sowie ohne Zusatz fremder
Stoffe hergestelltes Farb= und Karamelmalz zu verstehen.
S. 11.
Wird Mehl aus Hafer, Gerste, Mais, Buchweizen oder Hülsenfrüchten, wird Malz aus
Roggen oder Hafer oder werden aus Getreide oder Hülsenfrüchten andere Fabrikate (Schrot,
Graupen, Gries, Grütze) hergestellt, so erfolgt die Festsetzung des Ausbeuteverhältnisses für
fede einzelne Fabrikationsanstalt auf Grund besonderer Ermittelungen seitens der Direktiv-
ehörde.
Für Mühlen und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter dauernde
zollamtliche Kontrole gestellt sind, kann mit Zustimmung der Direktivbehörde das thatsächliche
Ausbeuteverhältniß in Rechnung gestellt werden. Auf Roggen= und Weizenmehle finden in
diesem Falle die Bestimmungen im §. 9 Abs. 1, 2 und 5 Anwendung.
Mehl aus Hartweizen oder Gemisch von Mehl aus Hart= und Weichweizen oder Mehl,
welches aus einer Mischung von Hart- und Weichweizen hergestellt ist, muß in der Anmeldung
stets als solches bezeichnet und hinsichtlich der Ausbeute einer besonderen Prüfung unterworfen
werden. Je nach dem Ausfalle der letzteren sind auf ein derartiges Mehl die Bestimmungen
im §. 9 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden. In Zweifelsfällen ist umgehend ein
tecchusches Gutachten einzuholen.
11. Die §§. 10 bis 14 werden S§. 12—16.
12. Im §.
12 — künfti 14 — Absatz 1 Satz 1 ist han „(E. 1 Absatz 3)“ zu schen. G. 7 Absatz 7),“
88.
und ebendaselbst Satz 4 statt „in den 88. 8 und 10“ zu setzen: „in den §§. 9