Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

13.



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  In  Muster  A  ist  im  Kopfe  der  Spalte  15  unter  „Art“  hinzuzufügen:  „(Ausbeuteklasse)“  sodann  ist

in  den  Spalten  15  bis  17  statt  der  bisherigen  Probeeintragungen  zu  setzen  unter  I.  Weizen:  „Mehl
der  2.  Ausbeuteklasse  —  7500  —  8812,50";  unter  II.  Roggen:  „Mehl  der  1.  Ausbeuteklasse  —
3700  —  5858,33“.

In  Muster  B  ist  im  Kopfe  der  Spalten  2  und  8  unter  „Art“  hinzuzufügen:  „(Ausbeuteklasse)“;
sodann  4  in  Spalte  2  statt  der  bisherigen  Probeeintragung  zu  setzen:  „Weizenmehl  der  2.  Ausbeuteklasse".


15.  In  Muster  C  und  C1  ist  die  Bemerkung  zu  Spalte  7  auf  Seite  1  zu  streichen;  sodann  ist  in

Muster  C  im  Kopfe  der  Spalten  4  und  12  unter  „Art“  hinzuzufügen:  „(Ausbeuteklasse)“  und  ferner
in  demselben  Muster  statt  der  bisherigen  Probeeintragungen  zu  setzen  in  Spalte  4:  „Weizenmehl
der  2.  Ausbeuteklasse  —  Roggenmehl  der  1.  Ausbeuteklasse  —  Weizenmehl  der  2.  Ausbeuteklasse“,
und  in  Spalte  12:  „Weizenmehl  der  2.  Ausbeuteklasse  —  Roggenmehl  der  1.  Ausbeuteklasse“.

16. In  Muster  D  ist  in  Spalte  7  statt  der  Probeeintragung  „Weizenmehl“  zu  setzen:

„Weizenmehl  der  2.  Ausbeuteklasse“  und  im  Kopfe  dieser  Spalte  unter  „Art“  hinzuzufügen:
„(Ausbeuteklasse)“.

I.  Bei  der  zollamtlichen  Abfertigung  von  Roggen=  und  Weizenmehl,  welches  mit  dem  Anspruch
auf  Zollnachlaß  oder  auf  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  zur  Ausfuhr  angemeldet  wird,
findet  das  Typenverfahren  Anwendung.  Zu  diesem  Zwecke  erhalten  die  betheiligten  Zollstellen
  die  den  festgesetzten  Ausbeuteklassen  entsprechenden  Mustertypen,  deren  Benutzung  nach
Maßgabe  der  „Anleitung  zur  Prüfung  von  Roggen=  und  Weizenmehl  auf  trockenem  und
nassem  Wege  (Pekarisiren)“  (Anlage  a)  zu  erfolgen  het

Die  Typen  sind  der  zollamtlichen  Abfertigung  derart  zu  Grunde  zu  legen,  daß  Roggenund
  Weizenmehl  von  geringerer  Beschaffenheit  als  die  der  deklarirten  Ausbeuteklasse  entsprechende
  Type  innerhalb  dieser  Ausbeuteklasse  zur  Entlastung  des  Zollkontos  oder  zur
Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  nicht  zuzulassen  ist

Ergiebt  die  Vergleichung  mit  den  Typen  erhebliche  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der
Deklaration,  so  kann  die  Ermittelung  des  Aschengehalts  von  der  Zollbehörde  angeordnet
werden.  Sie  muß  erfolgen,  wenn  der  Anmelder  es  beantragt.  Zu  diesem  Zwecke  ist  umgehend
  eine  Probe  des  Mehles  von  mindestens  100  g  nebst  Mittheilung  der  deklarirten
Ausbeuteklasse  der  Versuchsanstalt  des  Verbandes  deutscher  Müller  an  der  Königlichen
landwirthschaftlichen  Hochschule  in  Berlin,  N.  Invalidenstraße  Nr.  42,  zur  Ermittelung  des
Aschengehalts  und  Begutachtung  der  Waare  zu  übersenden.  Bleiben  auch  nach  Vornahme
der  Aschenprobe  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  Deklaration  bestehen,  oder  ist  die  beantragte
Zollbegünstigung  ohne  vorherige  Prüfung  des  Aschengehalts  abgelehnt  worden,  so  ist  dem
Anmelder  der  Nachweis  der  Herstellung  innerhalb  der  deklarirten  Klasse  aus  seinen  Büchern
zu  gestatten.

Bei  der  Abfertigung  von  Mehl  aus  Hartweizen  —  wie  bisher  —.

II Bei  der.  zollamtlichen  Abfertigung  von  Kleie  ...  wie  der  Bundesrathsbeschluß  vom
10.  Februar  1899,  §.  99  der  Protokolle  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  51),
Absatz  1  bis  4;  jedoch  ist  im  dritten  Absatze  statt  der  Worte  „in  Ziffer  I  bezeichneten“  zu
setzen:  „in  der  Anlage  b  näher  beschriebenen“  und  im  zweiten  und  dritten  Absatze  statt  der
Worte  „durch  einen  vereidigten  Chemiker“  zu  setzen:  „umgehend  durch  die  in  Ziffer  1
genannte  Versuchsanstalt"  —.

In  allen  Fällen,  in  welchen  bei  der  zollamtlichen  Abfertigung  von  Kleie  keine  oder  eine
unvollständige  Deklaration  vorliegt,  oder  der  Waarendisponent  sich  zur  Abgabe  einer  solchen
außer  Stande  erklärt,  oder  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  abgegebenen  Deklaration  bestehen,
oder  Gemische  verschiedener  Kleiearten  vorliegen,  haben  die  Abfertigungsbeamten,  erforderlichenfalls
  nach  vorgängiger  Vernehmung  von  Sachverständigen,  zu  entscheiden,  welches  von  beiden
Untersuchungsverfahren  —  ob  dasjenige  für  Roggen=  und  Weizenkleie  oder  dasjenige  für
Gerstenkleie  —  anzuwenden  ist.

II.



17. Die  Anlage  „Anweisung  zur  zollamtlichen  Prüfung  von  Mühlenfabrikaten“  erhält  folgende  Fassung:

Anlage a.

  

Anlage  b.