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4. Die Saat dsberichterstattung erfolgt in den Monaten April bis November für die Mitte
5. jeden Monats durch Men nach den anliegenden Mustern A. 1 bis 5. Den Landesregierungen,
welche über noch andere als die in Ziffer 1 erwähnten Früchte Saatenstandsberichte für sich einfordern,
bleibt es überlassen, anderweitige Anordnung zu treffen.
5. Die Berichte sind entweder unmittelbar an das Kaiserliche Statistische Amt oder an eine
Landes-Centralstelle einzusenden.
Im ersteren Falle werden die Landes-Centralstellen dafür Sorge tragen, daß dem Kaiserlichen
Statistischen Amte die Vertrauensmänner, von welchen die Berichte einzufordern und zu erstatten sind,
rechtzeitig bezeichnet werden und daß überhaupt alles geschieht, was zur Aufrechterhaltung des pünktlichen
und ununterbrochenen Nachrichtendienstes erforderlich ist. Im Falle der Sammlung und Zusammen-
stellung der Nachrichten durch Landes-Centralstellen ist dem Kaiserlichen Statistischen Amte auf Grund der
Saatenstands-Nachrichten spätestens am 22. des Berichtsmonats eine Nachweisung mitzutheilen, welche bei
Preußen, Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Oldenburg, Elsaß-Lothringen für
jeden größeren Bezirk (Regierungsbezirk, Kreishauptmannschaft 2c.), bei den übrigen Staaten für das
Gebiet im Ganzen, sowie für die einzelnen Früchte die Durchschnittsnote des Saatenstandes nebst einer
kurzen Schilderung der Gesammtlage angiebt.
6. In der ersten Hälfte des November sind in allen Bundesstaaten von denselben Vertrauens-
männern, denen die Saatenstandsberichterstattung obliegt, Durchschnittsangaben über den Ernteausfall in
ihrem Erhebungsbezirk in Gewicht der vom Hektar geernteten Frucht für die in Ziffer 1 genannten Frucht-
arten zu machen.
Diese Berichte sind vor Mitte November der von der Landesregierung bezeichneten Stelle
einzusenden. Zur Berichterstattung empfiehlt es sich, Postkarten nach dem anliegenden Muster B
zu verwenden.
7. Zur Beschaffung einer richtigen Grundlage sowohl für die amtlichen Ernteberechnungen als
für die Ernteschätzungen des Handels werden die Landesregierungen veranlassen, daß im Juni jeden
Jahres gemeindeweise (gutsbezirksweise 2c.), sei es durch den Gemeinde-(Guts= 2c.) Vorstand unter Mit-
wirkung von feld= und ortskundigen Sachverständigen oder durch eine zum Zweck gebildete Kommission
oder durch andere zuverlässige Organe, eine möglichst genaue Feststellung sowohl der Anbaufläche der
für die Ernteberichterstattung in Betracht kommenden Fruchtarten als auch für Hopfen, Reben und
Winterraps erfolgt.
Aus den einzelnen Bundesstaaten sind über die auf Grund dieser Feststellungen ermittelten An-
bauflächen Nachweisungen nach größeren Verwaltungsbezirken (Ziffer 5) dem Keiserlichen Statistischen
Amte bis aum 15. August des Erhebungsjahrs einzusenden.
8. Zur Kontrole der nach Ziffer 7 festzustellenden Anbauflächen empfiehlt es sich, die Nachfrage
auch auf Menggetreide (zwei oder mehr Getreidearten im Gemenge), Buchweizen, Erbsen, Ackerbohnen
(Saubohnen), Wicken, Mischfrucht (Getreide und Hülsenfrüchte gemischt), Runkelrüben, Zuckerrüben,
Möhren, Weiße (Brach-, Stoppel-) Rüben (als Hauptfrucht), Kohlrüben, Lupinen, Esparseite, Serradella.
(als Hauptfrucht), Mais, Grassaat aller Art, Kraut= und Feldkohl, Flachs (Lein) und auf die Aus-
dehnung von Brache und Ackerweide zu erstrecken.
Es empfiehlt sich ferner, daß die mit dem Anbauberichte beauftragten Organe bei der Neu-
feststellung für ihren Bezirk, soweit angängig, stets vom Ergebnisse des Vorjahrs ausgehen.
9. Auf Grund der von den Landes-Centralstellen gesammelten Nachrichten über die reichsseitig
erfragten Ernteerträge (Ziffer 6) und Anbauflächen (Ziffer 7) sind Nachweisungen, welche die für das
Erntejahr ermittelten Anbauflächen, Hektar-Durchschnittserträge und Erntemengen (in Doppelzentner) für
die in Ziffer 5 genannten Verwaltungsbezirke enthalten, dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis spätestens
zum 30. November einzusenden.
10. Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den bei ihm eingehenden Nachweisungen eine
Uebersicht aufzustellen und schleunigst zu veröffentlichen.
11. Die bisherigen Bestimmungen über die Sammlung von Saatenstands= und vorläufigen
Erntenachrichten und über die Ermittelung des Ernteertrags (Beschlüsse vom 7. Juli 1892, §. 569 der
Protokolle, I A und b) werden ausgehoben.