Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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2. Marine und Schiffahrt. 
  
Hekanuntmachung, 
betreffend Ausführungsbestimmungen zum §. 25 des Flaggen-Gesetzes vom 22. Juni 1899. 
Vom 10. November 1899. 
  
Auf Grund des §.25 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 
22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) hat der Bundesrath die folgenden Bestimmungen erlassen: 
F. 1. 
Lfah#. Als Seefahrt im Sinne des §. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1899 ist in den nachstehend 
aufgeführten Revieren die Fahrt anzusehen: 
. bei Memel 
außerhalb der Mündung des Kurischen Haffs, 
2— 
bei Pillau 
außerhalb des Pillauer Tiefs, 
bei Neufahrwasser 
außerhalb der Mündung der Weichsel, 
in der Puyiger Wiek 
außerhalb Rewa und Heisternest, 
. bei Dievenow, Swinemünde und Peenemünde 
außerhalb der Mündung der Dievenow und Swine sowie außerhalb der nörd- 
lichen Spitze der Insel Usedom und der Insel Ruden, 
bei Rügen 
östlich: 
außerhalb der Insel Ruden und dem Thiessower Höft, 
ich: 
außerhalb Wittower Posthaus und der nördlichen Spitze von Hiddens-Oe 
sowie außerhalb des Bock bei Barhöft, 
. bei Wismar 
außerhalb Jackelsbergs-Riff, Hannibal-Grund, Schweinskötel und Lieps, sowie 
außerhalb Tarnewitz, 
auf der Kieler Föhrde 
außerhalb Stein bei Labö und Bülk, 
auf der Eckern Föhrde 
außerhalb Nienhof und Bocknis, 
10. bei Flensburg, Sonderburg und Apenrade 
außerhalb Birknakke und Kekenis-Leuchtthurm sowie außerhalb Tundtoft-Nakke und 
Kundshoved, 
11. bei Hadersleben 
außerhalb Raadhoved, Insel Aarö, Insel Linderum und Orbyhage, 
*in-nd 
P 
2 
— 
— 
d 
. bei Husum 
außerhalb Nordstrand, 
. auf der Eider 
außerhalb Vollerwiek und Hundeknoll, 
14. auf der Elbe 
bubrrhas der westlichen Spitze des hohen Ufers (Dieksand) und der Kugelbake 
bei Dose, 
— 
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