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2. Marine und Schiffahrt.
Hekanuntmachung,
betreffend Ausführungsbestimmungen zum §. 25 des Flaggen-Gesetzes vom 22. Juni 1899.
Vom 10. November 1899.
Auf Grund des §.25 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom
22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) hat der Bundesrath die folgenden Bestimmungen erlassen:
F. 1.
Lfah#. Als Seefahrt im Sinne des §. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1899 ist in den nachstehend
aufgeführten Revieren die Fahrt anzusehen:
. bei Memel
außerhalb der Mündung des Kurischen Haffs,
2—
bei Pillau
außerhalb des Pillauer Tiefs,
bei Neufahrwasser
außerhalb der Mündung der Weichsel,
in der Puyiger Wiek
außerhalb Rewa und Heisternest,
. bei Dievenow, Swinemünde und Peenemünde
außerhalb der Mündung der Dievenow und Swine sowie außerhalb der nörd-
lichen Spitze der Insel Usedom und der Insel Ruden,
bei Rügen
östlich:
außerhalb der Insel Ruden und dem Thiessower Höft,
ich:
außerhalb Wittower Posthaus und der nördlichen Spitze von Hiddens-Oe
sowie außerhalb des Bock bei Barhöft,
. bei Wismar
außerhalb Jackelsbergs-Riff, Hannibal-Grund, Schweinskötel und Lieps, sowie
außerhalb Tarnewitz,
auf der Kieler Föhrde
außerhalb Stein bei Labö und Bülk,
auf der Eckern Föhrde
außerhalb Nienhof und Bocknis,
10. bei Flensburg, Sonderburg und Apenrade
außerhalb Birknakke und Kekenis-Leuchtthurm sowie außerhalb Tundtoft-Nakke und
Kundshoved,
11. bei Hadersleben
außerhalb Raadhoved, Insel Aarö, Insel Linderum und Orbyhage,
*in-nd
P
2
—
—
d
. bei Husum
außerhalb Nordstrand,
. auf der Eider
außerhalb Vollerwiek und Hundeknoll,
14. auf der Elbe
bubrrhas der westlichen Spitze des hohen Ufers (Dieksand) und der Kugelbake
bei Dose,
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