Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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zen  Jahrgang  1845,  oder,  wenn  das  Regierungs-Blatt  mit  der  Sammlung  der
Rechts-Erkenntnisse  verlangt  wird,  im  Betrage  von  vier  Gulden,  im  Laufe  des
Monats  December  an  die  Justiz-Ministerialkasse  einzusenden.

Sofern  jedoch  bei  einzelnen  Oberämtern  der  Einzug  dieser  Gebühren  sich  verzögern
  sollte,  wird  wenigstens  erwartet,  daß  dieselben  noch  vor  dem  1  Januar  1875
der  Justiz-Ministerialkasse  von  der  für  die  Oberamts-Bezirke  erforderlichen  Anzahl
von  Exemplaren  (mit  Ausnahme  der  Frei-Eremplare  der  K.  Amtsstellen)  Nachricht
ertheilen  werden.  *#

Die  in  Stuttgart  wohnenden  Abonnenten  haben  in  derselben  Zeit  die  Abonne-=ments-Gebühren
  zu  entrichten,  und  es  steht  ihnen,  so  wie  allen  Pritat-Abonnenten
frei,  für  den  ganzen  Jahrgang  1855,  oder  nur  für  das  erste  Semester  desselben  zu
pränumeriren.  *

Stuttgart  den  1.  November  1842.  Prieser.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wiederbesetzung  des  K.  fürstl.  Thurn  und  Tarisschen  Amtögerichts-Notariats
  Scheer,  und  eine  Aenderung  in  der  Besetzung  der  K.  fürstl.  Thurn  und
Taxisschen  Amtsgerichts-Akiuariate  Scheer  und  Schloß  Neresheim.

Nachdem  der  Amtzgerichts-Rotar  v.  Bagnato  zu  Schloß  Neresheim  auf  das

K.  fürstl.  Thurn  und  Taxissche  Amtsgerichts-Rotariat  Scheer,  auch  die  Abtuare

bei  den  K.  fürstl.  Thurn  und  Tarisschen  Amtsgerichten  Schloß  Neresheim  und

Scheer,  Emil  Fröhlich  und  Schäffer,  gegenseitig  verseht  worden  sind;  so  wird

solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  2.  November  1842.  Prieser.

:8)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
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Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  eines  Pfarrverwesers  in  der  evangelischen
Kirchengemeinde  Scheinbach,  Dekanats  Blaufelden.

Vermäöge  höchster  Entschlieszung  vom  2.  d.  M.  haben  Seine  Königliche
Majesstaͤt  die  Aufstellung  eines  eigenen  Pfarrverwesers  für  die  bisher  von  dem