Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

Gesetzsammlung

das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.
W9.

(Ausgegeben  am  24.  Dezember  1885.)

28.  Reglerungs-Verordn#ung  vom  8.  Dezember  1885,
die  Abünderung  von  n9n  35  der  Regierungsverordnung  vom  10.  Nov.  1871
(Ges.-S.  S.  149)  betreffend.

Mit  Serenissimi  Höchster  Genehmigung  wird  das  Folgende  verordnet:
l

§.  35  der  Regierungsverordnung  vom  10.  November  1871,  die  Ausführung  des
Gesepes  über  das  bei  polizeilicher  Beaufsichtigung  der  Baue  zu  beobachtende  Verfahren
betreffend,  wird  aufgehoben.

II.
An  dessen  Stelle  tritt  der  neue  F.  35  mit  folgendem  Inhalte:
5.

8.  8

Steht  für  unbebaute  Räumie  städlischer  Gebiete  eine  ausgedehntere  Bebauung
in  Autsih  cht,  so  isi  von  der  Vaupolizeibehörde  ein  allgemeiner,  die  gesammte  Bebauung
umfassender  Sltuationsplan  herzustellen  und  in  diesen  das  Erforderliche  über  Vage,  Richtung
  und  Breite  von  Straßen,  Wegen  resp.  Brücken  und  Stegen,  über  die  Anlage
öffentlicher  Plätze,  über  die  nöthig  werdende  Verlegung  oder  Corrigirung  natürlicher
Masserläufe,  beziehentlich  über  Verlegung  von  Wasserleitungen,  Schleusen,  Wasserdurchlässen
  und  Rohrleitungen  aller  Art  u.  s.  w.,  soweit  alle  diese  natürlichen  Wafsergerinne
oder  künftlichen  Vorrichtungen  das  zu  behandelnde  Vauterrain  treffen  oder  berühren,  aufzunehmen.


Auch  sind  nach  Gehör  der  betheiligten  Grundbesitzer  und  der  Gemeindevertrelung
Grundsätee  auszustellen,  nach  denen  das  Spezielle  der  Vebauung  geregelt  und  der  Aufwand
  für  Benützung  von  Vachläufen,  für  Verlegung  von  solchen  und  von  Wasser=  oder
anderen  Rohrleilungen,  wenn  dieselben  nicht  auoeschließlich  ein  einzelnes  Grundstück  betreffen,
  übertragen  werden  soll,  insoweit  nicht  durch  allgemeine  Vorschriften  oder  Ortsstatuten
  über  diese  Frage  bereits  entschieden  ist  oder  nicht  eine  bezügliche  Einrichtung  unter
oder  mit  den  Interessenten  vereinbart  wird.

Dasselbe  hat  in  gleichem  Falle  auch  in  Bezug  auf  nichtflädtische  Bezirke,  namentlich
  dann,  wenn  die  Bebauung  in  mehr  geschlofsener,  dem  städtischen  Charakter  sich  nähernder
Weise  beabsichtigt  wird,  durch  die  betreffende  Baupolizeibehörde  zu  geschehen.