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2. Die das Fahrwasser sperrenden Trossen müssen weggesiehrt werden, wenn ein anderes
Schiff passiren will.
3. Das Probiren der Schiffsmaschinen ist an den Anlegeplätzen nur unmittelbar vor dem jedes-
maligen Abgange gestattet; es darf nur mit der zulässig geringsten Dampfkraft ausgeführt
und nicht über wenige Minuten ausgedehnt werden.
4. Schiffe, die in den Obereiderseen (von km 65——70,8) ankern, müssen unter ihrer Anker-
laterne noch eine rothe zeigen.
S. 44.
Ablegen.
Als Regel gilt, daß die vordersten Schiffe zuerst ablegen; abweichenden Anord-
nungen des Weichenwärters ist unbedingt JFolge zu leisten.
Wenn vor den Drehbrücken Schiffe gleichzeitig an beiden Seiten derselben festgemacht haben, so
haben die von Osten kommenden Schiffe zuerst abzulegen, und die von Westen kommenden so lange zu
warten, bis jene vorbei sind.
8. 46.
Festkommen und Havarien.
1. Ist ein Schiff festgekommen, oder gewahrt es solche Havarie an Schiff oder Maschine,
die ein sofortiges Halten bedingt, so hat es dies ihm sich nähernden Schiffen
durch schnell aufeinander folgende kurze Töne mit der Dampfpfeife sofort
anzuzeigen und möglichst schleunig an Signalen zu heißen:
uu) bei Tage: 9 schwarze Bälle oder Körper senkrecht übereinander und
mindestens 2 m von eineinander entfernt im Großtopp vorgeheißt:
b) bei Nacht: 2 rothe Lichter senkrecht übereinander und mindestens 2 m
von einander entfernt an derselben Stelle.
Die Bälle bezw. Lichter müssen so beschaffen und so angebracht sein,
daß sie von vorn und hinten gut zu sehen sind.
Die Seitenlichter und bei Dampfern auch die weißen Topplichter, sind
zu löschen bezw. zu bedecken.
Auch nachdem vorstehendes Signal gezeigt ist, sind beim Herannahen
von fahrenden Schiffen sortwährend kurze Töne mit der Dampfpfeife
als Warnungssignal zu geben.
.Nur den Beamten der Kanalverwallung steht das Recht zu, die für das Loskommen fest-
gekommener oder die Hebung gesunkener Schiffe nöthig erscheinenden Maßregeln zu treffen
und Hülfsmittel zu requiriren. Die etwa durch diese Maßnahmen entstehenden Kosten fallen
dem Schiffe zur Last.
Hülfsleistung durch andere Schiffe als die der Kanalverwaltung ist nur mit besonderer
Luenebmgung der Kanalbeamten gestatlet. Etwaigen Requisitionen dieser haben jene Folge
zu leisten
Ueber das Vorbeifahren anderer Schiffe s. 8. 864.
Abschnitt VII.
Vorschriften für das Schleppen von Fahrzengen.
8. 46.
Zum Schleppen von Segelschiffen und anderen nicht mit eigenem ausreichenden Motor versehenen
Schiffsgefäßen durch den Kanal hält die Kanalverwallung eine Anzahl von Schleppdampfern bereit, die
an den beiden Eingangspunkten des Kanals stationirt sind. Die dafür zu entrichtende Gebühr wird nach
dem in Anlage 2, Abschn. 7, Nr. lIl festgestellten Tarif berechnet.
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8. 47.
Wenn ein zu schleppendes Schiffsgefäß nicht für sich allein einen besonderen Schleppdampfer
beansprucht, oder nach dem allein maßgebenden Urtheile der Eingangs-Hafenbehörde wegen seiner Dimensionen
oder wegen seiner für die Fahrt im Kanal nicht genügenden Manöorirfähigkeit nicht für sich allein ge-
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