Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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II. Tarif für die im Kaiser Wilhelm-Hanal zu zahlenden Schlepplöhne. 
  
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1. An Schlepplohn ist zu zahlen: 
A. Fri Benutzung der regelmäßigen Schleppzüge der Kanalverwaltung: 
im Durchgangsverkehr 
a) beladene 0,10 ,.30 
b) leere oder in Balaast gehende 0,25 0,20 
c) im Küstenfrachtverkehr fahrende bis 50 Reg. Tous Netto eiuschließlich 0,25 1 
. im Theilstreckenverkehr und zwar für jede Strecke von 5 km (angefangene 
für voll gerechnet) 
a) beladene . . .. 0,02»0,015 
mindestens aber 0,10 0,10 
b) im Küstenfrachtverkehr fahrende bis 50 2 Tous Neto einschließlich — 
  
  
2 
mindestens aber 0,10 
) leere oder in Ballast gehende Fahrzenge die um 120 Prozent verminderten 
Sätze zu 2# und b, 
mindestens aber 0,10 0,10 
B. bei Gestellung eines besonderen zchteondamdiers der Kanalverwaltung: R 
a) wenn dieser durch den ganzen Kanal schleppt: 
180 
1. für einen Schleppdampfer der Klasse A 
- - - - L .· 135 
3. = - - - - C... 90 
b) wenn er nur durch einen Theil des Kanals schleppt, für jede Snecke von 
10 km (angefangene für voll gerechnet) 
1. für einen Schleppdampfer der Klasse A 15 
2. - - - - L 12,50 
3. —- - - : G. . ..... 10 
sofern nach den Sätzen unter A nicht ein höherer Betrag zu entrichten ist. 
  
2. Dampfer, die den Kanal mit eigner Kraft durchfahren, denen aber auf Anordnung der Betriebs- 
leitung oder auf eignen Wunsch Schleppdampfer der Kanalverwaltung zur eventl. Hülfeleistung 
beigegeben werden, zahlen für jeden Dampfer die Hälfte der zu Bu und Bb bestimmten Sätßee. 
Ergiebt sich im Laufe der Fahrt die Nothwendigkeit, daß der Dampfer wirklich geschleppt 
werden muß, so ist für die Strecke, auf der dies geschehen, die Differenz gegen die vollen Sätze zu 
18 im Ausgangshafen nachzuzahlen. 
3. Erleidet durch die Schuld des Schiffsführers der Antritt oder die Vollendung der Kanalfahrt eine 
Verzögerung von mehr als 2 Stunden, so sind für jede angefangene oder volle Stunde der weiteren 
Verzögerung Gebühren nach den Sätzen zu 1 Bb zur Hälfte zu entrichten. 
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