Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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auf  Aktien,  welche  von  ihrem  gesammten,  auf  dem  platten  Lande  innerhalb  des
Kreises  belegenen  Grundeigenthume:

in  dem  Fürstenthume  Ostfriesland  mindestrs.  450  Mark,

in  den  Bremenschen  Marschen  und  im  Lande  Hadeln
mindestesssss  .  .  ..  -

in  dem  Fürstenthume  Hildesheim  mindestens  ....  .  .  ..  .  300

in  den  Fürstenthümern  Calenberg,  Göttingen  und  Grubenhagen,
  einschließlich  des  Eichsfeldes  und  der  Grafschaft
Hohenstein  ßf,  ferner  in  dem  Fürstenthume  Osnabrück  und
in  den  Marschdistrikten  des  Fürstenthums  Lüneburg,  sowie
  in  denjenigen  der  Grafschaft  Hoya  mindesten.  240
und  in  den  übrigen  Theilen  der  Provinz  mindestens.  180
an  Grundsteuer  zu  entrichten  haben  beziehungsweise  zu  entrichten  haben  würden,
wenn  sie  dazu  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861  (GesetzSamml.
S.  253)  veranlagt  wären.

Der  Provinzialvertretung  bleibt  überlassen,  die  maßgebenden  Steuerbeträge
bis  auf  den  Betrag  von  600  Mark  zu  erhöhen  oder  bis  auf  den  Betrag  von
150  Mark  zu  ermäßigen,  sowie  innerhalb  dieser  Grenzen  für  jeden  Kreis  einen
einheitlichen  Steuerbetrag  festzustellen.

Dem  Wahlverbande  der  größeren  ländlichen  Grundbesitzer  treten  diejenigen
Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer  hinzu,  welche  wegen  ihrer  auf  dem
platten  Lande  innerhalb  des  Kreises  betriebenen  gewerblichen  Unternehmungen  in
der  Klasse  Al  der  Gewerbesteuer  mit  dem  Mittelsatze  veranlagt  sind  (J.  14
Absatz  4).

S.  43.
Bildung  des  Wahlverbandes  der  Landgemeinden.

Der  Wahlverband  der  Landgemeinden  umfaßt:

1)  sämmtliche  Landgemeinden  des  Kreises,  soweit  dieselben  nicht  zum  Wahlverbande
  der  Städte  (I§.  41  und  44)  gehören;

2)  sämmtliche  Besitzer  selbststindiger  Güter,  mit  Einschluß  der  juristischen
Personen,  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
welche  nicht  zu  dem  Verbande  der  größeren  Grundbesitzer  (§.  42)  gehören;


3)  diejenigen  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer,  welche  wegen  ihrer
auf  dem  platten  Lande  innerhalb  des  Kreises  betriebenen  gewerblichen
Unternehmungen  in  der  Klasse  A  I  unter  dem  Mittelsatze  veranlagt  sind.

.  44.
Bildung  des  Wahlverbandes  der  Städte.
Der  Wahlverband  der  Städte  umfaßt  die  Gemeinden  des  Kreises,  welche
bisher  auf  den  Kreistagen  oder  auf  dem  Provinziallandtage  im  Städtestande  ver: