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Tabelle XIV.
Familienstand.
Termin: 1. April 1902. Die Tabelle ist nach größeren Verwaltungsbezirken aufzustellen. Es
ist für jedes Geschlecht zu unterscheiden die Altersklassen: bis zum Alter von (unter) 15 Jahren von
Altersjahr zu Altersjahr, dann von 15 bis (unter) 18 Jahren, 18 bis (unter) 20, 20 bis (unter) 21,
21 bis (unter) 25 Jahren und weiter von 5 zu 5 Altersjahren; ferner innerhalb jeder Altersklasse für
jedes Geschlecht der Familienstand nach den Nubriken: ledig (d. h. weder verheirathet noch verheirathet
gewesen), verheirathet, verwittwet, geschieden. !5# 4
Personen, deren Familienstand nicht zu ermitteln ist, sind unter Berücksichtigung der sonst über
sie gemachten Angaben angemessen auf die einzelnen Familienstandskategorien zu vertheilen. Für die
Behandlung derjenigen Personen, deren Alter nicht zu ermitteln ist, gilt sinngemäß das bei Tabelle Xlll
Bestimmte.
Tabelle XV.
Gebürtigkeit.
Termin: 1. Juli 1902. Die Tabelle ist in der Vorspalte für die deutschen Bundesstaaten im
Ganzen aufzustellen, soll aber hier ferner noch unterscheiden:
I. Die preußischen Provinzen, darunter bei Schlesien den Regierungsbezirk Oppeln und
übriges Schlesien; die drei bayerischen Regierungsbezirke Franken (zusammen), übriges
rechtsrheinisches Bayern, Pfalz: Provinz Oberhessen, übriges Großherzogthum Hessen,
Unter= und Ober-Elsaß (zusammen) und Lothringen.
Jeder dieser Gebietstheile ist weiter zu zerlegen in die einzelnen Städte von
100 000 und mehr Einwohnern und den hiernach verbleibenden Rest.
II. Bei jedem der so gebildeten Gebietsabschnitte ist das Geschlecht sowie in besonderer Unter-
scheidung das Alier der Bevölkerung nach folgendem Muster nachzuweisen:
a) Stadt Königsberg
männliche Einwohner
im Alter von unter 16 Jahren,
16 bis unter 30 Jahren,
* - = 30 t 50 "b
-7 -" - 50 - - 70 -
-270 und mehr Jahren;
Provinz weibliche Einwohner
im Alter von unter 16 Jahren,
Ostpreußen 1 16 bis unter 30 Jahren,
* 7 30 - 7 50 -
-- —50- 2750 -
70 und mehr Jahren;
(Geschlecht und Alter wie bei a);
e) Zusammen
(Geschlecht und Alter wie bei a).
b) Rest