Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1314  —

die  bei  dem.  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsvereine  betheiligten  Souveraine,
nämlich  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  älterer  Linie,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie:
den  Königlich  Preußischen  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich
Wilhelm  Alegander  Scheele  und
den  Königlich  Preußischen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Heinri
tiich  Bruzischen  2o  bierungörath  H  *
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig-Lüneburg:
Höchstihren  Ministerresidenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe  und
eheimen  Rath  Dr.  Friedrich  August  v.  Liebe,  und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
den  Herzoglich  Braunschweigischen  Ministerresidenten  am  Königlich
Preufichen  Hofe  und  Geheimen  Rath  Dr.  Friedrich  August
v.  Liebe,

von  welchen  Faolsmchigten  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgende
Uebereinkunft  abgeschlossen  worden  ist:

Artikel  1.

Der  Artikel  10.  des  Vertrages  vom  16.  Mai  1865.,  die  Fortdauer  des
Zoll=  und  Handelsvereins  betreffend,  wird  aust  oben  und  im  ganzen  Umfang
des  Zollvereins  freier  Verkehr  mit  Salz  hergestellt

Artikel  2.

Das  im  Zollvereinsgebiet  gewormene  „sowie  das  aus  dem  Auslande  eingeführe
  Salz  unterligt  einer  Abgabe  von  zwei  Thalern  (drei  Gulden  dreißig

reuzern)  für  den  Zollzentner  Nettogewicht.

Neben  dieser  Abgabe  darf  in  keinem  Falle  eine  weitere  Abgabe  von  dem
Salz,  weder  für  Rechnung  des  Staates,  noch  für  Rechnung  von  Kommunen
oder  Korporationen  erhoben  werden.

Unter  Salz  (Kochsalz)  sind  außer  dem  Siede-,  Stein-  und  Seesalz  alle
Stoffe  begriffen,  aus  welchen  Salz  ausgeschieden  zu  werden  pflegt.

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