Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Ministerial--Bekauntmachung.

Nachtraglich  zu  dem  Regulative  vom  17.  Oktober  1834  wegkur  der  Lager  von
ausländischem  Weine  (S.  90  des  Reg.  Blattes)  sind  hinsichtlich  der  Bedingungen  des
Jollerlasses  für  Weingroßhandler  (K..  5,  6,  7  des  Regulatives)  folgende  zusätliche
und  bezüglich  abändernde  Bestimmungen  getroffen  worden:

1)  die  Befahigung  zum  Zollerlasse  für  den  Weinhandel  wird  weder  an  die  Bedingung,
daß  der  Wein  hauptsächlich  Faßweise  abgesetzt  werde,  noch  an  eine  bestimmte
jä4hrliche  Zollzahlung,  wohl  aber  an  das  regelmáßige  Halten  eines  Weinlagers
von  bestimmtem  Umfange  geknüpft;

2)  dieser  Umfang  soll  mindestens

n)  bei  dem  Anspruche  auf  den  Zollerlaß  von  63  Prozent,  60  Orhoft  Weins  überhaupt
(sey  es  vereinsländischer  oder  fremder  Wein)  oder  25  Oxrhoft  fremden  Weins  und
b)  bei  dem  Anspruche  auf  den  Zollerlaß  von  20  Prozent,  120  Orhoft  Weins  überhaupt
(sey  es  vereinsländischer  oder  fremder  Wein)  oder  50  Orhoft  fremden  Weins,
betragen.

3)  Der  Zollerlaß  von  20  Prozent  wird,  unter  vorausgesetzter  Erfüllung  der  vorstehend
  (Nr.  2b)  ausgesprochenen  und  der  übrigen  regulativmäßigen  Bedingungen,
dann  gewährt,  wann  für  einen  Weingroßhändler  zum  Absatze  im  Zoll-Vereinsgebiete
  wenigstens  20  Orhoft  Wein  auf  einmal  eingehen,  welche  erweislich  unmittelbar
  aus  dem  Lande  des  Ursprungs  bezößen  sind.

Des  Nachweises  über  den  unmittelbaren  Bezug  des  Weins  aus  dem  Lande  des  Ursprungs
  (Nr.  3)  bedarf  es  auch  fernerhin  nicht,  wenn  Französische  Weine  unmittelbar
  über  die  Grenze  des  Zollvereins  gegen  Frankreich,  Ungarische  und  andere
Oesterreichische  Weine  über  die  Grenze  gegen  den  Oesterreichischen  Staat  und
Schweizer  Weine  über  die  Grenze  gegen  die  Schweiz  eingeführt  werden.

Im  Ucbrigen  verbleibt  es  bei  den  Vorschriften  des  gedachten  Regulatives  vom  17.  Oktober
1834  und  der  Bekanntmachung  vom  11.  Juli  1843  (Reg.  Bl.  S.  45),  jedoch  —  was  die
letztere  betrifft  —  mit  der  Aenderung,  daß  es  rücksichtlich  der  von  Bordeaux  oder  Cette
über  Hamburg  zu  versendenden  Weine,  für  welche  der  Zoll-Rabatt  von  20  9  in  Anspruch
  genommen  wird,  der  Wahl  der  Absender  bezüglich  Empfänger  überlassen  bleiben
soll,  ob  sie  die  Versiegelung  der  Weingebinde  schon  in  Bordenugx  bezüglich  Cette  oder
erst  in  Hamburg,  bevor  solche  das  Seeschiff  verlassen,  beantragen  wollen.

Alle  Ansprüche  auf  Zollerlaß  von  auslandischen  Weinen  sind  von  jetzt  ab  hiernach  zu
beurtheilen  und  diejenigen  Weinhändler,  welche  solchen  Zollerlaß  in  Anspruch  nehmen,
haben  sich  der  amtlichen  Aufnahme  ihrer  Lagerbestände,  so  oft  sie  erforderlich  erachtet  wird,
zu  unterwerfen,  wobei  die  Bestimmungen  in  den  §.S.  12,  14,  25  und  26  des  Regulatives
vom  17.  Oktober  1834  Anwendung  finden.  Weimar  den  24.  Mai  1844.

Großherzoglich  Sächfisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freiherr  von  Gersdorff.

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