Inhaltsverzeichnis : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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1)  wenn  eine  zum  Gottesdienft  gewidmete
Sache  aus  einem  dem  Gottesdienste  bestimmten
  Orte  entwendet  wurde;  2)  Wenn  der
Dieb  in  ein  Haus  oder  in  dessen  eingeschlossenen
  Hofraum,  oder  in  ein  darin  stehendes
Gebäude  durch  selbst  herbeigeschaffte  Hilfsmittel
  oder  veranstaltete  Vorrichtung  eingestiegen
  ist;  3)  Wenn  der  Dieb,  um  stehlen
zu  können,  in  ein  Haus  oder  den  dazu  gehörigen
  geschlossenen  Hofraum,  oder  in  ein
darin  stehendes  Gebäude  eingebrochen  ist,
oder  wenn  er  die  darin  befindlichen  Thüren
oder  Behälrnisse  erbrochen,  oder  aufgesprenge,
oder  daran  die  Schlôsser  mit  Instrumenten,
zum  Beispiel:  Sperrhacken,  Dietrichen,
nachgemachten  Schlüsseln,  oder  auf  andere
unerlaubte  Art,  oder  auch  mit  den  rechten
Schlüsseln,  welche  er  sich  vorher  heimlich
eder  mit  List  verschaffte,  gedssnet  hat.  Das
Einsteigen  und  der  Einbruch  in  einsam  stehende
  unbewohnte  Gebäude,  so  wie  das  Erbrechen
  der  darin  oder  im  Freyen  stehenden
Behältnisse,  und  das  Oeffnen  der  hieran  befindlichen
  Schlösser  ist  als  erschwerender  Umstand
  des  einfachen  Diebstahls  (Artikel  2.)
zu  betrachten;  4)  Wem  der  Diebstahl  von
Banden  (Strafgesezbuch  Theil  1.  Areikel
54.)  verübt  worden  ist;  §)  Weimn  der  Dieb,
um  sich  allenfalls  zur  Wehre  zu  sezen,  mit
Wassen  (Strafgesezbuch  Th.  1.  Artikel  222.)
scch  versehen  hat.
Artikel  VII.
Strafe  des  ausgezeichneten  Diebstahls.

Der  ausgezeichnete  Diebstahl  wird  mit

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Arbeitshaus  auf  vier  bis  acht  Jahre  bestraft,
  den  Gerichten  ist  jedoch  verstarter,
diese  Strafe  bei  besonders  mildernden  Umständen
  auf  die  Hälfte  herabzusezen.  Uebersteigt
  der  Werth  des  in  einem  ausgezeichneten
  Diebstahle  Enewenderen  die  Summe  von
vier  hundert  Gulden,  so  kann  nach  Erwaͤ-gung
  aller  Umstände  auf  Juchthaus  von
acht  bis  zehn  Jahren  erkannt  werden.

Artikel  VIII.
Vom  Wilddiebstahle.
Die  Bestrafung  des  Wilddiebstahlsrichtet
  sich  nach  besonderen  Verordnungen.

Artikel  IX.
Vom  Zusammenfluße  bei  Diebstählen.

Wenn  1)  ein  ausgezeichneter  Diebstahl
(Arrikel  6.)  zugleich  dem  Berrage  nach  ein
Verbrechen  (Artikel  1.)  und  überdieß  durch
einen  oder  den  andern  Umstand  besonders
erschwert  (Artikel  3.)  ist;  so  kann,  Falls
das  Entwendete  nicht  mehr  als  vier  hundert
Gulden  beträgt,  nach  Erwägung  aller  Umstände
  auf  Zuchthaus  von  acht  bis  zehn  Jahren
  erkannt  werden;  übersteige  aber  das  Entwendete
  diese  Summe,  so  soll  der  Dieb  zum
Zuchthaus  auf  acht  bis  zehn  Jahre  verurtheilt
  werden.  2))  Treffen  in  einem,  schon
dem  Betrage  nach  als  Verbrechen  strafbaren
Diebstahle,  zwei  oder  mehrere  Auszeichnunzen
  (Artikel  o.)  zusammen,  so  steil  die
Strase  auf  acht  bis  zehn  Jahre  Zuchthaus,
und  diese  kann  auf  zwölf  Jahre  erhöhetr  werden,
  wenn  die  Sunme  des  Entwendeten

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