Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

— 415* — 
8. 80. 
Die erfolgte Anrechnung oder Baarzahlung des Vergütungsbetrags hat der Inhaber auf dem 
Vergütungsscheine zu bestätigen. 
Wer mehr als drei Vergütungsscheine in Anrechnung oder zur Einlösung durch Baarzahlung 
bringen will, hat die Scheine mit einem Verzeichnisse nach Muster 28 vorzulegen und die Bestätigung 
der Anrechnung oder der Baarzahlung statt auf jedem Scheine auf dem Verzeichniß über den Ge— 
sammtbetrag abzugeben. Nach der Annahme sind die zu dem Verzeichnisse gehörigen Scheine von 
der Hebestelle auf der Vorderseite zu durchkreuzen. 
g. 81. 
Die Gültigkeit des Vergütungsscheins erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Beginne des auf 
die Aussertigung folgenden Monats ab gerechnet; die nachträgliche Einlösung ungültig gewordener 
Vergütungsscheine kann von der Direktivbehörde, welche die Scheine ausgefertigt hat, genehmigt 
werden. 
Im Falle des Verlustes eines Vergütungsscheins ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren 
unzulässig. 
8. 82. 
Nach Ablauf jedes Rechnungsmonats hat das Hauptamt über die während desselben in seinem 
Bezirk in Anrechnung genommenen und durch Baarzahlung eingelösten Vergütungsscheine, nach 
Direktivbehörden getrennt, Nachweisungen nach Muster 29 aufzustellen und spätestens am achten 
Tage nach Ablauf des Monats der vorgesetzten Direktivbehörde einzureichen. 
Die Nachweisung über die von der vorgesetzten Direktiobehörde ertheilten Scheine ist mit A 
zu bezeichnen, die übrigen Nachweisungen erhalten die Buchslaben B, C u. s. w. Die Schlußsummen 
aller Nachweisungen sind in der Nachweisung A zusammenzustellen und auszurechnen. Die Ueber- 
einstimmung mit den Kassenbüchern des Hauptamts und der Reichssteuerübersicht ist von dem mit 
der Kassenaufsicht beauftragten Beamten zu bescheinigen. 
S. 83. 
Bei der Direktivbehörde ist die Aufrechnung der Nachweisungen zu prüfen und davon Ueber- 
zeugung zu nehmen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mit der Reichssteuerübersicht über- 
einstimmt. Sodann werden die in der Nachweisung A verzeichneten Scheine im Vergütungsschein- 
buch gelöscht und die übrigen Nachweisungen zu dem gleichen Zwecke den betreffenden Direktivbehörden 
übersandt. 
4. Bestätigung 
der Anrech- 
nung oder 
Baarzahlung. 
Nuster 9 6 
— 
5. Erlöschen 
oder Verlust 
von Vergü- 
tungsscheinen. 
6. Nachweisung 
der Vergü- 
tungsscheine. 
9 
2 
7. Löschung der 
Vergütungs- 
scheine.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.