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8. 80.
Die erfolgte Anrechnung oder Baarzahlung des Vergütungsbetrags hat der Inhaber auf dem
Vergütungsscheine zu bestätigen.
Wer mehr als drei Vergütungsscheine in Anrechnung oder zur Einlösung durch Baarzahlung
bringen will, hat die Scheine mit einem Verzeichnisse nach Muster 28 vorzulegen und die Bestätigung
der Anrechnung oder der Baarzahlung statt auf jedem Scheine auf dem Verzeichniß über den Ge—
sammtbetrag abzugeben. Nach der Annahme sind die zu dem Verzeichnisse gehörigen Scheine von
der Hebestelle auf der Vorderseite zu durchkreuzen.
g. 81.
Die Gültigkeit des Vergütungsscheins erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Beginne des auf
die Aussertigung folgenden Monats ab gerechnet; die nachträgliche Einlösung ungültig gewordener
Vergütungsscheine kann von der Direktivbehörde, welche die Scheine ausgefertigt hat, genehmigt
werden.
Im Falle des Verlustes eines Vergütungsscheins ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren
unzulässig.
8. 82.
Nach Ablauf jedes Rechnungsmonats hat das Hauptamt über die während desselben in seinem
Bezirk in Anrechnung genommenen und durch Baarzahlung eingelösten Vergütungsscheine, nach
Direktivbehörden getrennt, Nachweisungen nach Muster 29 aufzustellen und spätestens am achten
Tage nach Ablauf des Monats der vorgesetzten Direktivbehörde einzureichen.
Die Nachweisung über die von der vorgesetzten Direktiobehörde ertheilten Scheine ist mit A
zu bezeichnen, die übrigen Nachweisungen erhalten die Buchslaben B, C u. s. w. Die Schlußsummen
aller Nachweisungen sind in der Nachweisung A zusammenzustellen und auszurechnen. Die Ueber-
einstimmung mit den Kassenbüchern des Hauptamts und der Reichssteuerübersicht ist von dem mit
der Kassenaufsicht beauftragten Beamten zu bescheinigen.
S. 83.
Bei der Direktivbehörde ist die Aufrechnung der Nachweisungen zu prüfen und davon Ueber-
zeugung zu nehmen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mit der Reichssteuerübersicht über-
einstimmt. Sodann werden die in der Nachweisung A verzeichneten Scheine im Vergütungsschein-
buch gelöscht und die übrigen Nachweisungen zu dem gleichen Zwecke den betreffenden Direktivbehörden
übersandt.
4. Bestätigung
der Anrech-
nung oder
Baarzahlung.
Nuster 9 6
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5. Erlöschen
oder Verlust
von Vergü-
tungsscheinen.
6. Nachweisung
der Vergü-
tungsscheine.
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7. Löschung der
Vergütungs-
scheine.