Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

  
  
  
  
Betrag der Vergülung 
  
  
  
  
Für den Fall der Anrech- 
  
  
Behörde, Des nung auf gestundete Brannt- 
die den Vergütungs- weinsteuer.“) 
Lau- Ver- scheine s- 6 Der 
« · « gütungsschein 
fende gütungs 1 an 1 # an an zusammen ist uur Die gefstundete 
. schein Maischbottich-- Verbrauchs- 8 (Spalten 5 sörimnunge Branntwein- 
ç aus- baabe rennsteuer bis J 6 
" steuer abga 7) der gestundete steuer ist fällig 
gesertigt Nr.Tag. l Betrag fällig 
t wird, im Monat 
hat. frühestens im 
# Mark #il. Mark Pf., Mark f] Mark ##f.]o 
1. 2. 8 4. b. 6 J. 8. 9. 10. 
  
  
  
  
  
  
  
  
(Seite 8 des Musters mit den gleichen Spalten wie Seite 2). 
  
" 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Die Anrechnung auf gestundete Branntweinsteuer ist nur dann zulässig, wenn der in Spalte 9 angegebene 
Monat kein späterer als der in Spalte 10 bezeichnete ist. n
	        
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