Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

61

Hausregeln
für  die  Zuchthaus-Gefangenen  in  Gotteszell.

1)  Jeder  Gefangene  hat  die  Pflicht,  sich  der  Ordnung  des  Hauses  und  allen  bestehenden
Vorschriften  zu  unterwerfen,  den  Vorgesetzten  mit  Achtung  zu  begegnen,  ihren  Geboten  oder
Verboten  unweigerlich  Gehorsam  zu  leisten,  auch  die  Weisungen  vder  Obleute  willig  zu  befolgen.


2)  Die  Gefangenen  müssen  unter  sich  ein  beständiges  Stillschweigen  beobachten,  jedes
unnöthige  Geräusch  vermeiden,  und  dürfen  weder  durch  Zeichen,  Geberden,  Klopfen,  noch
schriftlich  einander  Mittheilung  machen;  jeder  Verkehr  mit  Gefangenen  des  andern  Geschlechts
ist  strenge  verboten.

5)  Die  Gefangenen  haben  unter  sich  in  Ruhe  und  Frieden  zu  leben,  alles  Schimpfens,
Zankens,  Fluchens,  aller  Thätlichkeiten  sich  zu  enthalten;  bei  der  Arbeit,  bei  der  Nachtrube,
beim  Gebete  oder  bei  dem  Lesen  von  Erbauungsbüchern  einander  nicht  zu  stören.

4)  Wenn  sie  ihren  Vorgesetzten  eine  Bitte,  Beschwerde  oder  Anfrage  vorzutragen  wünschen;
  so  haben  sie  durch  ein  Zeichen  die  Erlaubniß  zum  Sprechen  einzuholen,  und  nachdem
ihnen  diese  ertheilt  worden,  ihr  Anliegen  mit  wenigen  Worten  und  leiser  Stimme  vorzutragen.

5)  Sie  müssen  auf  das  gegebene  Zeichen  Morgens  aufstehen,  und  Abends  sich  niederlegen.


6)  Ihren  Körper,  ihre  Kleider  und  Betten,  die  Arbeits=  und  Schlafzimmer,  so  wie  die
übrigen  Räume  des  Hauses  haben  sie  stets  reinlich  zu  halten.

Sie  müssen  sich  Morgens  Gesicht  und  Hände  waschen,  den  Mund  ausspülen,  die  Haare
kämmen,  das  Bett  machen,  die  Zimmer  auskehren  und  lüften,  die  Wasch-Gefässe  leeren  und
reinigen.

7)  Bei  dem  Abführen  in  die  Arbeitszimmer,  in  die  Schlafzimmer,  in  die  Kirche,  Schule,
auf  die  Erholungsplätze,  haben  die  Gefangenen  in  der  vorgeschriebenen  Ordnung,  Einer  hinter
dem  Andern,  die  Hände  auf  dem  Rücken,  zu  gehen,  und  keiner  darf  aus  dem  Zuge  treten.

Die  gleiche  Orbnung  ist  bei  dem  Zurückführen  zu  beobachten.

8)  Kein  Gefangener  darf  den  ihm  angewiesenen  Plätz  ohne  Erlaubniß  oder  Befehl  des
Aufsehers  verlassen,  außer  um  ein  natürliches  Bedürfniß  zu  befriedigen.

Den  Abtritt  darf  immer  nur  ein  Gefangener  betreten.