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2. Justiz= Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausführung des Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und
Oesterreich-Ungarn zum Schutze der Urheberrechte an Werken der Literatur, Kunst und
Photographie
Das mit dem 24. Mai d. J. in Kraft tretende Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche
und Oesterreich-Ungarn zum Schutze der Urheberrechte an Werken der Literatur, Kunst und Photographie,
vom 30. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 131) findet auf Werke, die bereits vor dem bezeichneten
Tage vorhanden waren, mit den im Artikel VII des Abkommens vorgesehenen Einschränkungen An-
wendung. Soweit hiernach Werke, die aus Oesterreich-Ungarn herrühren, einen Schutz erlangen, der
ihnen bisher nicht gewährt war, sind vom Bundesrathe die nachfolgenden
Bestimmungen über die Abstempelung und Inventarisirung der im Artikel VII bezeichneten
Exemplare und Vorrichtungen
erlassen worden:
8. 1.
Wer sich im Besitze solcher Exemplare von Schriftwerken, Abbildungen, Zeichnungen, musikalischen
Kompositionen, Werken der bildenden Künste oder der Photographie befindet, welche am 24. Mai 1901
schon hergestellt waren oder deren Herstellung an diesem Tage im Gange war, hat. die Exemplare, wenn
er sie verkaufen oder verbreiten will, bis zum 23. August 1901 einschließlich der Polizeibehörde seines
Wohnorts zur Abstempelung vorzulegen.
Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre u. s. w., welche solche Exemplare besitzen, können sie
Namens der Berleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen
Vollmacht bedarf.
S. 2.
Die Polizeibehörde stellt ein genanes Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem nach-
stehenden Muster auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.
S. 3.
Wer sich im Besitze von Vorrichtungen zur Vervielfältigung oder Nachbildung (Abdrücken, Ab-
güssen, Platten, Steinen und Formen) befindet und sie noch ferner, und zwar längstens bis zum
23. Mai 1905, zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 23. August.
1901 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts zur Abstempelung vorzulegen.
Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe der gestempelten Vorrichtungen hergestellt sind, bedürfen
eines Stempels nicht. Auf Verlangen sollen sie indessen ebenfalls abgestempelt werden.
Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat sie bis zum 23. Mai
1905 einschließlich der Polizeibehörde vorzulegen.
8. 4.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem
nachstehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst, unter thunlichster Schonung der-
selben, mit ihrem Dienststempel und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzeichens
möglichst sicherstellt.
. Sie stellt ferner, soweit ihr die mit jenen Vorrichtungen hergestellten Exemplare vorgelegt werden,
ein genaues Verzeichniß dieser Exemplare nach dem im §. 2 erwähnten Muster A auf und bedruckt dem-
nächs jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.
S. 5.
Ob die Herstellung der Exemplare und die Benutzung der Vorrichtungen erlaubt war, hat die
Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat sie die Stempelung zu versagen, wenn sie ermittelt, daß die im
§. 1 bezeichneten Exemplare oder die im §. 3 bezeichneten Vorrichtungen am 24. Mai 1901 noch nicht