Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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§. 57. 
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher sie 
begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (5. 65). Mit dem 
Dispensationsgesuch ist zugleich eine Erklärung der bisherigen Prüsungskommission wegen etwaiger dem 
Wechsel der Kommission entgegenstehender Bedenken vorzulegen. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (6§. 22, 23, 25, §. 26 Ziffer 2) sind dem 
Kandidaten erst bei Aushändigung der im §. 55 Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung zurückzugeben. Verlangt 
er sie früher zurück, so sind sämmtliche kSalbeen G. 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu 
benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf 
seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind. In die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangs= 
zeugnisses ist ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüsung einzutragen. 
§. 58. 
Die Gebühren für die gesammte Prüfung betragen 200 Mark. 
Davon sind zu berechnen: 
für den Prüsungsabschniit ll. ... ..... 16 Mark, 
und zwar für Theil 1 10 Mark, 
2............ 6- 
für den geifurgsalichi- ll............... 35 
und zwar für Theil1 1111 25 Mark, 
100 = 
für den welzungoelicnt 1417W 565 
und zwar für Theil 1. . 25 Mark, 
- - . 10 
- 2 5 .1000 = 
10 = 
für den Prüfungsabschnitt O..)T)C 24 
und zwar für Theil . ... . .. 112 Mark, 
...........12- 
für den elngeelicrin w ........... 12- 
Vl . 12 = 
............... l2- 
für sächliche und Verwallunc icsien ............. 34- 
zusammen...200Matk 
Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abschnitt oder Theil eines Abschnitts außer 
n, anzusetenden. Gebühren jedesmal vier Mark für sächliche und Verwaltungskosten zur nochmaligen 
rhebung 
Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält vorbehaltlich der Bestimmung 
im §. 56 Abs. 2 die Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungsabschnitte ganz, die Gebühren für 
sächliche und Verwaltungskosten nach Verhältniß zurück. 
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Siellvertreter werden nach Maßgabe ihrer 
Mühewaltung von der Centralbehörde (§F. 20 Abs. 2) am Ende jedes Prüfungsjahrs festgesetzt und aus 
dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten bestritten. 
Ueber die Verwendung der bei diesem Betrag erwachsenden bercharnise sowie der verfallenen 
Gebühren (5. 56 Abs. 2 und 4) entscheidet die Centralbehörde (F. 20 Abs. 2 
III. Praktischen Jahr. 
69. 
Nach vollständig bestandener ärztlicher Prüfung und in der Regel im unmittelbaren Anschluß an 
diese hat der Kandidat sich ein Jahr lang an einer Universitätsklinik, Universitätspoliklinik oder an einem dazu 
besonders ermächtigten Krankenhaus innerhalb des Deutschen Reichs unter Aufsicht und Anleilung des 
Direktors oder ärztlichen Leiters als Praktikant zu beschäftigen und von dieser Zeit mindestens ein drittel 
Jahr vorzugsweise der Behandlung von inneren Krankheiten zu wibmen.
	        
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