Contents : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

82  Milchwirtschaftliche  Erzeugnisse.  Butterversorgung.

(Nr.  6152b/485.)  Bekanntmachung  betreffend  Verkehr
  mit  milchwirtkschaftlichen  Erzeugnissen.)
Bayerische  Landesfettstelle.

Die  Bekanntmachung  der  Verteilungsstelle  für  Erzeugnisse
  der  Milchwirtschaft  K.  Bayer.  I.  Armeekorps  betreffend
die  Abgabe  von  Käse  und  Butter  auf  Käsereien,  Sennereien
  und  Molkereien  an  die  Milchlieferer  vom  19.  Mai
1916  (K.  Bayer.  Staatsanz.  Nr.  117),  wird  aufgehoben.
München,  den  17.  Dezember  1916.
A.  Fehr.

Anordnung,  ergangen  an  die  einzelnen  Molkereien
des  Korpsbezirks,  betreffend  Tutterversorgung.

Das  stellv.  Generalkommando  I.  Bayer.  A.K.  erläßt
auf  Grund  des  Artikels  4  Nr.  2  des  Kriegszustandsgesetzes
für  Ihre  Molkerei(en)  nachstehende  Anordnung:

Die  gesamte  Buttererzeugung  ist  für  die  Zeit  bis  einschließlich
  20.  Mai  1916  an  die  Butterzentrale  für  Bayern
abzuführen.

Jede  freihändige  Abgabe  von  Butter  aus  Ihren  Molkereien,
  Käsereien,  Sennereien  oder  diesen  gleichkommenden
Abgabestellen  ist  bis  einschließlich  20.  Mai  1916  verboten.

Nicht  unter  die  Anordnung  fallen  die  Buttermengen,
die  für  die  Abgabe  an  die  Milchlieferer  oder  für  den  Versand
  an  jene  regelmäßigen  oder  zugewiesenen  Abnehmer
benötigt  werden,  welche  ihren  Wohnsitz  in  Orten  haben,
in  denen  eine  Verbrauchsregelung  nach  §  7  oder  §  8  der
Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Butter  vom  6.  Mai
1916  durchgeführt  ist.

München,  den  13.  Mai  1916.

Der  Kommandierende  General:

von  der  Tann.

Dies  wird  Ihnen  mit  der  Aufforderung  zur  Kenntnuit
gebracht,  Ihre  Butter  unter  Benützung  der  beiliegenden
Frachtbriefe  sofort  an  die
Butterzentrale  für  Bayern,  München-Süd  (Großmarkthalle

1)  Veröffentlicht  in  Nr.  303  des  K.  Bayerischeu  Staagtsanzeigers  vom
31.  Dezember  1916.  "  Vierssche  zeigers