82 Milchwirtschaftliche Erzeugnisse. Butterversorgung.
(Nr. 6152b/485.) Bekanntmachung betreffend Verkehr
mit milchwirtkschaftlichen Erzeugnissen.)
Bayerische Landesfettstelle.
Die Bekanntmachung der Verteilungsstelle für Erzeugnisse
der Milchwirtschaft K. Bayer. I. Armeekorps betreffend
die Abgabe von Käse und Butter auf Käsereien, Sennereien
und Molkereien an die Milchlieferer vom 19. Mai
1916 (K. Bayer. Staatsanz. Nr. 117), wird aufgehoben.
München, den 17. Dezember 1916.
A. Fehr.
Anordnung, ergangen an die einzelnen Molkereien
des Korpsbezirks, betreffend Tutterversorgung.
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. A.K. erläßt
auf Grund des Artikels 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes
für Ihre Molkerei(en) nachstehende Anordnung:
Die gesamte Buttererzeugung ist für die Zeit bis einschließlich
20. Mai 1916 an die Butterzentrale für Bayern
abzuführen.
Jede freihändige Abgabe von Butter aus Ihren Molkereien,
Käsereien, Sennereien oder diesen gleichkommenden
Abgabestellen ist bis einschließlich 20. Mai 1916 verboten.
Nicht unter die Anordnung fallen die Buttermengen,
die für die Abgabe an die Milchlieferer oder für den Versand
an jene regelmäßigen oder zugewiesenen Abnehmer
benötigt werden, welche ihren Wohnsitz in Orten haben,
in denen eine Verbrauchsregelung nach § 7 oder § 8 der
Bekanntmachung über den Verkehr mit Butter vom 6. Mai
1916 durchgeführt ist.
München, den 13. Mai 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
Dies wird Ihnen mit der Aufforderung zur Kenntnuit
gebracht, Ihre Butter unter Benützung der beiliegenden
Frachtbriefe sofort an die
Butterzentrale für Bayern, München-Süd (Großmarkthalle
1) Veröffentlicht in Nr. 303 des K. Bayerischeu Staagtsanzeigers vom
31. Dezember 1916. " Vierssche zeigers