Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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ein  Prüfling  ohne  genügenden  Grund  die  Prüfung  vor  Schluß  verläßt  oder  nach  §  6
von  der  Prüfung  ausgeschlossen  oder  des  Prüfungszeugnisses  für  verlustig  erklärt
worden  ist.
Wer  sich  trotz  seiner  Meldung  zweimal  ohne  ausreichende  Entschuldigung  nicht  zur
Prüfung  gestellt  hat,  kann  von  der  Teilnahme  an  weiteren  Prüfungen  ausgeschlossen  werden.

89.
Vor  Beginn  der.  Prüfung  haben  die  Teilnehmer  die  vorgeschriebene  Gebühr  zu

entrichten.
8  10.

Der  Anstellung  auf  gewerblichen  Zeichenlehrerstellen  hat  in  der  Regel  die  Erstehung
der  Prüfung  im  technischen  Fach-  und  Bauzeichnen  (8  5  Ziff.  4)  sowie  eine  mindestens
zweijährige  praktische  Tätigkeit  im  Kunstgewerbe  oder  bei  einem  Architekten  voranzugehen.

Übergangsbestimmungen.

F  11.

Die  Dienstprüfung  für  Zeichenlehrer  und  Zeichenlehrerinnen  wird  erstmals  im
Jahr  1904  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verfügung  vorgenommen.

Hiebei  finden  die  Zulassungsbedingungen  in  §  3  Ziff.  3  und  4  keine  Anwendung.
Verlangt  wird  nur  der  durch  Zeugnisse  belegte  Nachweis,  daß  die  Bewerber  und  Bewerberinnen
  mindestens  3  Jahre  auf  eine  genügende  Ausbildung  und  Ubung  in  den
Prüfungsfächern  werwendet  haben.  Doch  kann  die  Prüfungskommission  für  diejenigen
Prüflinge,  deren  Schulbildung  den  Anforderungen  in  §  3  Ziff.  3  nicht  entspricht,  eine
besondere  Vorprüfung  über  ihre  allgemeine  Bildung  anordnen.

§  12.

Bewerber  und  Bewerberinnen,  deren  Vorbildung  den  Anforderungen  in  §  3  Ziff.  3
und  4  nicht  durchaus  entspricht,  können  in  den  Jahren  1905  bis  1908  von  der  Prüfungskommission,
  späterhin  nur  noch  von  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens