Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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8.  3.
Rechtsanwälte.
(Zu  8.  2  des  Schutzgebielsgesetzes  in  Verbindung  mit  8.  17  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.)
Die  Bedingungen  der  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft  werden  von  dem  Kaiserlichen  Oberrichter
festgesetzt.  Als  Rechtsanwälte  sollen  in  der  Regel  nur  deutsche  Reichsangehörige  zugelassen  werden.
Der  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigte  Beamte  ist  befugt,  Ausnahmen  eintreten  zu  lassen.

SF.  4.
Gerichtsschreiber.

1.  Die  Gerichtsschreiber  werden  vom  Reichskanzler  (Reichs-Marine-Amt)  angestellt.  Sie  vertreten
sich  gegenseitig.  Bei  Behinderung  derselben  kann  der  Oberrichter  die  Verrichtungen  eines  Gerichtsschreibers
einer  anderen  geeigneten  Person  übertragen.

Z  2.  Soweit  die  Gerichtsschreiber  bezw.  die  mit  den  Verrichtungen  derselben  betrauten  Personen
nicht  bereits  entsprechend  beeidigt  sind,  haben  sie  vor  ihrem  Amtsantritt  bezw.  vor  Ausübung  ihrer
Verrichtungen  einen  Eid  dahin  zu  leisten:

„Ich  schwöre  bei  Gott,  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die  Pflichten  eines  Gerichtsschreibers
  getreulich  zu  erfüllen,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“

S.  5.
Bestimmung  für  Privatklagesachen.
(Zu  F.  3  des  Schutzgebietsgesetzes  in  Verbindung  mit  §.  19  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.)


Soweit  nach  der  Vorschrift  des  §.  420  der  Strasprozeßordnung  vor  Erhebung  der  Privatklage
wegen  Beleidigungen  nachgewiesen  werden  muß,  daß  die  Sühne  erfolglos  versucht  worden,  ist  für  diesen
Vergleichsversuch  der  Oberrichter  zuständig.  Derselbe  kann  mit  der  Vornahme  solcher  Versuche  andere
Personen  allgemein  oder  im  einzelnen  Falle  beauftragen.

Erscheint  der  Beschuldigte  in  dem  zur  Sühneverhandlung  bestimmten  Termine  nicht,  so  wird
angenommen,  daß  er  sich  auf  die  Sühneverhandlung  nicht  einlassen  wolle.

Eine  Bescheinigung  über  die  Erfolglosigkeit  der  Sühneverhandlung  kann  nur  ertheilt  werden,
wenn  der  Antragsteller  im  Termin  erschienen  ist.

Kommt  im  Termin  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  ist  derselbe  zu  Protokoll  festzustellen.

S.  6.
Geschäftsgang.

1.  Der  Oberrichter  hat  dem  Reichskanzler  (Reichs-Marine-Amt)  am  Schlusse  des  Geschäftsjahrs
(Kalenderjahrs)  einen  zusammenfassenden  Geschäftsbericht  zu  erstatten.

2.  Dem  Gerichte  steht  für  die  von  ihm  ausgehenden  Schriftstücke  der  unmittelbare  Geschäftsverkehr
  mit  allen  deutschen  Gerichten  zu.  Der  Geschäftsverkehr  mit  allen  anderen  Behörden  und  Beamten
außerhalb  des  Schutzgebiets  sowie  mit  dem  Reichskanzler  (Reichs-Marine-Amt)  erfolgt  ausschließlich
durch  Vermittelung  des  Gouverneurs.

3.  Die  Anordnungen  des  Oberrichters  bedürfen  der  Zustimmung  des  Gouverneurs,  soweit  sie  betreffen:

a)  die  dauernde  Uebertragung  einzelner  richterlicher  Geschäfte  auf  andere  Personen  (§.  1  Nr.  4)
und  die  allgemeine  Beauflragung  anderer  Personen  mit  der  Vornahme  von  Sühneversuchen
bezw.  Beauftragung,

b)  die  Ernennung  von  Beisitzern  (F.  2),

JD)  die  Zulassung  von  Rechtsanwälten  (§.  3).

Berlin,  den  1.  Juni  1901.

Der  Reichskanzler.
Graf  v.  Bülow.