Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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der Händler Tag und Menge der Abgabe von Lacets sowie Name und Wohnort der Besteller und 
seitens der Fabrikanten beim Bezug aus dem Inlande Name und Wohnort der Händler, von denen der 
Bezug stattgefunden hat, einzutragen. Die Eintragungen sind durch Zweitausfertigungen der Zoll- 
abferligungspapiere oder durch die Bestellzettel der Fabrikanten zu belegen. Bei den Verzeichnissen der 
Fabrikanten bedürfen die Eintragungen über die von Händlern bezogenen Lacets keiner Beläge. 
5. Die Bestände von zollbegünstigten Lacets sind getrennt von etwaigen inländischen oder nicht 
zollbegünstigten ausländischen Lacets aufzubewahren. 
6. Das Bezirkshauptamt führt ein Verzeichniß, in welchem für jeden Bezugsberechtigten die 
mit Zollbegünstigung abgefertigten Mengen von Lacets auf Grund der Zollabfertigungspapiere nach- 
gewiesen werden. 
7. Die Bezugsberechtigten unterstehen hinsichtlich ihrer Betriebe der Beaufsichtigung seitens des 
Bezirksoberkontroleurs und sind verpflichtet, letzterem und den sonst vom Bezirkshauptamt abgeordneten 
Oberbeamten die über die Geschäfts= beziehungsweise Fabrikationsbetriebe geführten Bücher vorzulegen, 
etwa verlangte Auskünfte bezüglich ihrer Betriebe zu ertheilen und die vorhandenen Bestände an Lacets 
vorzuweisen. 
. 8. Am Schlusse jedes Kalendervierteljahrs sind die Verzeichnisse von den Bezugsberechtigten ab- 
zuschließen und die noch vorhandenen Bestände an zollbegünstigten Lacets ersichtlich zu machen. 
Die Fabrikanten haben zugleich in den Verzeichnissen zu erklären, daß die im Laufe des Viertel- 
jahrs aus den Beständen entnommenen Mengen in ihren eigenen Betrieben zur Herstellung von Posa- 
menten verwendet worden sind. 
9. Der Bezirksoberkontroleur hat bei den häufig vorzunehmenden Revisionen der Betriebe die 
Eintragungen mit den vorhandenen Belägen zu vergleichen. Am Schlusse des Kalendervierteljahrs hat 
derselbe die Uebereinstimmung der Istbestände mit den Sollbeständen zu prüfen, wobei die Bezugs- 
berechtigten die erforderlichen Hülfsdienste zu gewähren haben. Ferner hat er in den Verzeichnissen der 
Fabrikanten auf Grund der allgemeinen Beausfsichtigung der Fabrikationsbetriebe zu bescheinigen, daß 
der Verbrauch an zollbegünstigten Lacets der Art und dem Umfange der Betriebe der Fabrikanten entspricht. 
Die abgeschlossenen Verzeichnisse werden von dem Bezirksoberkontroleur, nachdem er die Richtig- 
keit der Bestandsübertragungen bescheinigt hat, nebst den zugehörigen Belägen dem Bezirkshauptamte 
vorgelegt. Das letztere prüft die Richtigkeit der Anschreibungen, klärt etwaige Abweichungen auf und 
übersendet die Bestellzettel, welche von außerhalb des Hauptamtsbezirkes wohnenden Fabrikanten aus- 
gestellt sind, den zuständigen Hauptämtern. 
10. Falls ein Händler den Handel mit zollbegünstigten Lacets oder ein Fabrikant die Ver- 
wendung derartiger Lacets einstellt, sind die Bestände der mit Zollbegünstigung bezogenen Lacets fest- 
zustellen und unter Anrechnung des nach Nr. 30ec zum Satze von 36 J/¼ bereits entrichteten Zollbetrags 
nach den Tarifnummern 3001 oder 30f zu verzollen, falls sie nicht nachweislich in das Ausland aus- 
geführt werden oder ihre Abgabe an andere bezugsberechtigte Händler oder Fabrikanten gestattet wird. 
Der Ausfuhr nach dem Auslande steht im Sinne dieser Vorschrift die Niederlegung in einer öffentlichen 
Niederlage oder in einem Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse gleich. 
11. Werden bei den Bestandsaufnahmen Fehlmengen ermittelt, deren Entstehung nicht aufgeklärt 
werden kann, so sind dieselben ebenfalls unter Anrechnung des nach Nr. 30c zum Satze von 36 K+# 
bereits entrichteten Zollbetrags nach den Tarifnummern 30e 1 oder 30f zu verzollen. 
12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern nicht die Zoll- 
defraudationsstrafe verwirkt ist, gemäß §F. 152 des Vereinsgollgesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 
150 X geahndet. - «- 
Der- Bundesrath hat. in seiner Sitzung vom 23. Mai 1901 beschlossen, daß der Beschluß vom 
19. Oktober 1899 — Erntral-Blatt 1899 S. 6 — folgendermaßen abgeändert wird: 
„die Zolldirektivbehörden werden ermächtigt, für zerbrochene oder abgenutzte Metallgegen- 
stände, welche aus dem Auslande zur Reparalur eingeführt und vormerkweise behandelt, 
demnächst aber als zur Reparatur nicht mehr geeignet befunden worden sind, auf Antrag bei 
nachgewiesener Identität die Zollbehandlung als Bruchmetall zu genehmigen, sofern die 
Gegenstände unter amtlicher Bewachung zertrümmert oder eingeschmolzen werden.“ 
10“
	        
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