Volltext : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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die  Begleitung  genau  zur  festgesetzten  Stunde  einzutreffen  hat;  so
ist  doch  sehr  zu  wünschen,  das  sie  sich  um  dergleichen  Dinge  an—
nehme  und  solche  Familien  mit  den  bestehenden  Vorschriften
und  Verhältnissen  bekannt  mache,  welche  sich  darüber  in  Zweifel
  oder  in  Ungewißheit  befinden.

8.  14.

Bei  der  Taufe  hat  die  Hebamme  in  anständiger  Kleidung
gegenwärtig  zu  sein  und  das  Kind  vorzutragen,  oder  dem  dasselbe
  tragenden  Pathen  zur  Seite  zu  sein.  Ist  sie  durch  dringende
  Umstände  verhindert,  persönlich  zu  erscheinen,  oder  versieht
  sie  bei  der  Taufe  selbst  Pathenstelle,  so  liegt  ihr  ob,  ihre
Stelle  durch  eine  andere  geeignete  Frauensperson  versehen
zu  lassen.

§.  15.
Ihre  Dienstverrichtungen  bei  der  Tauffeier  sind  folgende:
1)  Sie  tritt  beim  Beginn  der  Handlung  mit  dem  Kinde  vor
den  Altar,  während  die  Pathen  oder  sonstigen  Zeugen  im
Halbkreise  hinter  ihr  sich  aufstellen,  und  verbleibt  hier,
bis  das  Gebet,  die  biblische  Lektion  und  die  einleitende
Rede,  oder  der  erste  Abschnitt  aus  der  Liturgie  vorüber  ist.
2)  Wo  es  üblich  ist,  daß  einer  der  Taufpathen  sich  diesem
Geschäfte  unterzieht,  trägt  sie  den  Täufling  zwar  zum
Altare  vor,  wendet  sich  aber  dann  zum  Pathen,  übergibt
ihm  das  Kind,  wenn  die  Handlung  beginnt,  und  stellt
sich  demselben  zur  Seite,  jedoch  etwas  hinterwärts  auf.

3)  Nehmen  statt  eines  einige  oder  alle  Pathen  an  diesem
Geschäfte  Theil,  so  reicht  sie  das  Kind  während  der  einleitenden
  Rede  einem  nach  dem  andern  hin,  und  hat  dabei
  die  Zeit  wohl  zu  bemessen,  damit  jeder  derselben  an
die  Reihe  kommt,  bevor  der  Geistliche  endet.  Während
des  Gebetes  und  der  biblischen  Vorlesung  darf  ein  Wechsel
  nicht  stattfinden,  und  es  ist  überhaupt  darauf  zu  sehen,
daß  dieses  Umherreichen  die  Aufmerksamkeit  der  Versammlung
  nicht  störe,  und  daß  der  gehörige  Anstand  und  die
erforderliche  Würde  der  Handlung  durch  Ungehöriges
nicht  leide.

4)  Sind  Gebet  und  einleitende  Rede  beendigt,  so  tritt  sie

je  nach  kirchlichem  Gebrauche  mit  dem  Kinde  und  den

Pathen  vor  den  Taufstein,  und  legt  dasselbe  hier  in  die