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3. Militär Wesen.
Der Bundesrath hat beschlossen, dem nachstehenden Regulativ über die Dienstverhältnisse der Ober-
sekretäre (Militärgerichtsschreiber) beim Reichsmilitärgerichte die Zustimmung zu ertheilen.
Berlin, den 16. Januar 1901.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr v. Gemmingen.
Negula tin
über die Dienstverhältnisse der Obersekretäre (Militärgerichtsschreiber) beim Reichs-
militärgerichte.
S. 1.
Die Obersekreläre sind obere Militärbeamte im Offizierrang und stehen unter dem Präsidenten
des Reichsmilitärgerichts.
. 2.
Die Obersekretäre ergänzen sich, mit Ausnahme des Bibliothekars, in der Regel aus den Militär-
gerichtsschreibern bei den Oberkriegsgerichten der deutschen Armee und der Kaiserlichen Marine.
§. 3.
Bei dem Freiwerden einer Stelle ersucht der Präsident des Reichsmilitärgerichts eines der
Kriegsministerien von Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg oder das Reichs-Marine-Amt um einen
Vorschlag für die Wiederbesetzung. Der Präsident wird hierbei die genannten Bundesstaaten und die
Marine im Verhältmiß ihrer Stärke beziehungsweise der Stärke ihrer Kontingente berücksichtigen. Es
sind nur solche Militärgerichtsschreiber der Oberkriegsgerichte in Vorschlag zu bringen, die durch Be-
gabung, Dienstkenntnisse und gute Führung sich auszeichnen.
. 4.
Die Vorgeschlagenen werden vom Präsiehe zur Probedienstleistung auf die Dauer von
6 Monaten einberusen. Abkürzung der Probezeit ist zulässig.
8. 6.
Die Höhe des Gehalts der angestellten Obersekretäre wird nach Maßgabe des Etats durch den
Präsidenten des Reichsmilitärgerichts festgesetzt, der auch über die Gewährung von Dienstalterszulagen
Bestimmung triftt.
8. 6.
Ueber amtliche Vorgänge, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist oder auf allge-
meiner oder besonderer Vorschrift beruht, und über den Inhalt der Akten sowie eines jeden amtlich als
geheim oder vertraulich bezeichneten Schriftstücks haben die Obersekretäre Unberechtigten gegenüber
unbedingte Verschwiegenheit zu beobachten.
S. 7.
Außer den in der Militärstrafgerichtsordnung erwähnten Geschäften liegt den Obersekretären ob,
nach den getroffenen Anordnungen alle Büreaugeschäfte, insbesondere die Anfertigung der Expeditionen
und Abschriften, die Rechnungsarbeiten und die sonstigen Ausferligungen zu bewirken; sie haben für
Ordnung, Veroollständigung und Aufbewahrung der Akten und sonstigen Schriftstücke zu sorgen, die vor-
geschriebenen Register und Listen zu führen, auf Grund derselben die erforderlichen Auszüge und Ge-
schäftsübersichten aufzustellen und sich überhaupt allen denjenigen Verrichtungen zu unterziehen, die im
Interesse des Geschsisbetriets erforderlich sind.
1.