Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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2. Wehrpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung dürfen nur in die Marine frei- 
3. 
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willig eintreten. 
Wehrpflichtige, welche freiwillig in das Heer oder die Marine eintreten, sind der Aushebung nicht 
mehr unterworsfen. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. §. 10. 
Die näheren Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in das Heer oder in die Marine sind in 
den Abschnitten XIII und XIV sowie in der Marineordnung enthalten. 
6. 25. 
Meldepflicht. 
. Nach Beginn der Militärpflicht (. 22,2) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme 
in die Rekrutirungsstammrolle (6. 3,2) anzumelden (Meldepflicht).) 
M. G. F. 31. 
Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar erfolgen.“") 
Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen 
dauernden Aufenthalt hat. 
Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen: 
a) für militärpflichtige Dienstboten, Haus= und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerks- 
gesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiler und andere in einem ähnlichen Verhältniß stehende Militär- 
pflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienste oder in Arbeit stehen; Fabrikarbeiter rc., 
welche außerhalb ihres Wohnorts beschäfligt sind, werden als am Wohnorte — nicht am Be- 
schäftigungsorte — meldepflichtig behandelt. 
b) für militärpflichtige Studirende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem 
Lns Lehranstalt befindet, der die Genannten angehören, sofern dieselben auch an diesem Orte 
wohnen. 
Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Orlsbehörde seines 
Wohnsitzes. B. G. 8. 17. G. v. 6. 5. 80. Art. II. S. 12. 
Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, 
meldet sich in seinem Geburlsorte zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in 
demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. F. 12. 
Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß?"") vorzulegen, sofern dic Anmeldung nicht 
am Geburtsorte selbst erfolgt. 
Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziffer 2 oder 3 zur Stammrolle anzu- 
melden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehülfen, auf See befindliche See- 
leute u. s. w.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot= oder Fabrikherren die Verpflichtung, 
sie innerhalb des in Ziffer 1 genannten Zeitraums zur Slammrolle anzumelden. 
Dieselbe Verpflichtung ist, soweit dies geseblich zulässig, den Vorstehern staatlicher oder unter 
staatlicher Aussicht stehender Straf-, Besserungs= und Heil-Anstalten in Betreff der daselbst unter- 
gebrachten Militärpflichtigen aufzuerlegen. 
. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Mililär= 
pflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienst- 
verpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist (§. 28,0). 
Bei Wiederholung der Aumeldung zur Slammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene 
Loosungsschein (§. 67) vorzulegen. 
*) Militärpflichtige, welche im Besitze des Berechtigungsscheins zum einlährig= freiwilligen, Dienste oder des 
Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann sind, haben beim Eintritt in das militärpflichtige Aller ihre Zurücksiellung von 
der Aushebung zu beantragen (§. 93,3) und sind alsdam von der Anmeldung zur Rekrutirungsstammrolle entbunden. 
**) Im Uebrigen siehe &. 77,1. 
*“%) Diese Geburtszeugnisse sind kostenfrei zu ertheilen. (N. M. G. X. 32.)
	        
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