Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des 
Standes 2c.) dabei anzuzeigen. 
8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, 
§— 
10. 
11. 
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welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder 
über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden (F. 29, 6). 
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre 
ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle 
sowohl beim Abgange der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle austeenommen hat, als 
auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens 
innerhalb dreier Tage zu melden (F. 47, s). 
Versäumung der Meldefristen (Ziffer 1, 7 und 9) entbindet nicht von der Meldepflicht. 
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist 
mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. 
Ist diese Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des 
Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein (§. 26, . 
N. M. G. K. 38. 
§S. 26. 
Gestellungspflicht. 
Die Gestellungspflicht ist die Pflicht der Militärpflichtigen, sich 77 Herbeiführung einer end- 
gültigen Entscheidung über ihre Dienstverpflichtung vor den Ersatzbehörden zu gestellen. Die 
Gestellung findet höchstens zweimal jährlich statt. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. S. 10. 
Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirke gestellungspflichtig, in welchem er sich zur 
Stammrolle zu melden hat (§. 25,: bus . 
Wünschen im Auslande sich aushaltende Militärpflichtige ihrer Gestellungspflicht in näheren als in 
den unter Ziffer 2 genannten Aushebungsbezirken zu genügen, so haben sie bei ihrer Anmeldung 
zur Stammrolle die Ueberweisung nach diesen Bezirken zu beantragen. Sie können auch durch Ver- 
mitlelung der Behörde des näheren Bezirkes sich zur Stammrolle melden und zugleich ihre Ueber- 
weisung herbeiführen lassen. In dem Bezirke, dem sie überwiesen sind, bleiben sie gestellungspflichtig, 
wenn nicht eine Ueberweisung an einen anderen Bezirk stalifindet (§§. 25, und 47,). 
In Betreff der Gestellung im Auslande siehe F. 42. 
Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht (Ziffer 7). 
Die Gestellung findei während der Dauer der Militärpflicht jährlich sowohl vor der Ersatzkommission 
als auch vor der Ober-Ersatzkommission statt, sofern nicht die Militärpflichtigen durch die Ersatz- 
behörden hiervon ganz oder theilweise entbunden sind. (Siehe §5§. 62, 2: 72, und 42, 1.) 
Gesuche von Militärpflichtigen um Entbindung von der Gestellung sind an den Civilvorsitzenden der 
Ersatzkommission desjenigen Aushebungsbezirkes zu richten, in welchem sie sich nach Ziffer 2 oder 3 
zu gestellen haben (F. 62, v. 
Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den Ersatzbehörden nicht pünktlich erscheinen, sind, 
sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig 
Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. 
Außerdem können ihnen von den Ersatzbehörden die Vortheile der Loosung (C. 66) entzogen 
werden. 
Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, oder liegen die Voraussetzungen 
des -1 140 D. Str. G. vor, so sind sie unbeschadet der von ihnen verwirkten Strafe als unsichere 
Dienstpflichtige (G. 66, „ „) zu behandeln. 
Ist die Versäumniß der Gestellungspflicht durch Umstände herbeigeführt, deren Beseiligung nicht in 
dem Willen der Gestellungspflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein. 
N. M. G. S. 38. 
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