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Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des
Standes 2c.) dabei anzuzeigen.
8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit,
§—
10.
11.
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welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder
über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden (F. 29, 6).
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre
ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle
sowohl beim Abgange der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle austeenommen hat, als
auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens
innerhalb dreier Tage zu melden (F. 47, s).
Versäumung der Meldefristen (Ziffer 1, 7 und 9) entbindet nicht von der Meldepflicht.
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist
mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Ist diese Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des
Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein (§. 26, .
N. M. G. K. 38.
§S. 26.
Gestellungspflicht.
Die Gestellungspflicht ist die Pflicht der Militärpflichtigen, sich 77 Herbeiführung einer end-
gültigen Entscheidung über ihre Dienstverpflichtung vor den Ersatzbehörden zu gestellen. Die
Gestellung findet höchstens zweimal jährlich statt.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. S. 10.
Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirke gestellungspflichtig, in welchem er sich zur
Stammrolle zu melden hat (§. 25,: bus .
Wünschen im Auslande sich aushaltende Militärpflichtige ihrer Gestellungspflicht in näheren als in
den unter Ziffer 2 genannten Aushebungsbezirken zu genügen, so haben sie bei ihrer Anmeldung
zur Stammrolle die Ueberweisung nach diesen Bezirken zu beantragen. Sie können auch durch Ver-
mitlelung der Behörde des näheren Bezirkes sich zur Stammrolle melden und zugleich ihre Ueber-
weisung herbeiführen lassen. In dem Bezirke, dem sie überwiesen sind, bleiben sie gestellungspflichtig,
wenn nicht eine Ueberweisung an einen anderen Bezirk stalifindet (§§. 25, und 47,).
In Betreff der Gestellung im Auslande siehe F. 42.
Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht (Ziffer 7).
Die Gestellung findei während der Dauer der Militärpflicht jährlich sowohl vor der Ersatzkommission
als auch vor der Ober-Ersatzkommission statt, sofern nicht die Militärpflichtigen durch die Ersatz-
behörden hiervon ganz oder theilweise entbunden sind. (Siehe §5§. 62, 2: 72, und 42, 1.)
Gesuche von Militärpflichtigen um Entbindung von der Gestellung sind an den Civilvorsitzenden der
Ersatzkommission desjenigen Aushebungsbezirkes zu richten, in welchem sie sich nach Ziffer 2 oder 3
zu gestellen haben (F. 62, v.
Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den Ersatzbehörden nicht pünktlich erscheinen, sind,
sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig
Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Außerdem können ihnen von den Ersatzbehörden die Vortheile der Loosung (C. 66) entzogen
werden.
Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, oder liegen die Voraussetzungen
des -1 140 D. Str. G. vor, so sind sie unbeschadet der von ihnen verwirkten Strafe als unsichere
Dienstpflichtige (G. 66, „ „) zu behandeln.
Ist die Versäumniß der Gestellungspflicht durch Umstände herbeigeführt, deren Beseiligung nicht in
dem Willen der Gestellungspflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein.
N. M. G. S. 38.
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