Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Vorläufige Entscheidungen. 
Zurückstellung Mililärpflichtiger von der Aushebung kann erfolgen: 
a) wegen zeiliger Ausschliehungsgrüde (§. 30), 
b) wegen zeitiger Untauglichkeit (§. 31), 
JP) in Berücksichtigung cbürgerlicher Verhällnisse (6I6. 32 und 33), 
4) als überzählig (5. 34). 
Die Zurückstellungen unter 1 a bisc werden in der Regel durch die Ersatzkommission, die unter 14 
durch die Ober-Ersatzkommission verfügt. 
In der Regel erfolgt Zurückstellung nur für die Dauer des laufenden Jahres, d. h. bis zum Termine 
für Anmeldung zur Stammrolle im nächsten Jahre. 
Lassen besondere im Gesetze begründete Verhältnisse eine weikergehende Berücksichtigung gerecht. 
fertigt erscheinen, so ist Zurückstellung durch die Ersatzkommission bis zum dritten Militärpflichtjahre 
zulässig. 
N. M. G. F. 20. 
nZurückstellung über das dritte Militärpflichtiahr hinaus ist durch die Ersatzkommission zulässig: 
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (§. 30,) und zwar bis zum fünften Militärpflicht- 
jahre,. 
b) behufs ungestörter Ausbildung für den Lebensberuf (§. 32,6) und zwar in ausnahmsweisen 
Verhältnissen bis zum fünften Militärpflichtjahre (oergl. §5§. 33,7 und 897). Militär- 
pflichtige römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium der Theologie widmen, 
sind jedoch während der Dauer dieses Studiums bis zum 1. April des siebenten Militär= 
flichtjahrs zurückguslellen, 
) in Folge erlangter Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste und zwar bis zum 1. Ok- 
lober des siebenten Militärpflichtjahrs (§§. 32,5 und 93). 
R. M. G. ös. 19 und 20. G. v. 6. 5. 80. Art. II. 8. 14. G. v. 8. 2. 90. · 
Auch in diesen Fällen darf die Zurückstellung in der Regel nur von Jahr zu Jahr erfolgen. 
(Siehe jedoch 8. 93,2 und 3.) 
Zurückstellung wird von gos Ersatzkommission verfügt, in deren Bezirke der Militärpflichtige 
Ceslellungspflichtig ist (§. 26,)). 
Mit Zurückstellung über das laufende Jahr hinaus (#ifter 3 und 4) ist für die Dauer derselben die 
Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle verbunden. 
Die zurückgestellten Mililärpflichtigen sind beim Ablaufe der ihnen bewilligten Zurückstellung im 
Bezirke derjenigen Ersatzkommission gebellungspflihel, welche ihre Zurückstellung verfügt hat. Wünschen 
sie sich anderwärts zu gestellen, so haben sie bei genannter Ersatzkommission die Ueberweisung nach 
dem neuen Gestellungsorte zu beantragen. 
unZurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehener 
Verhällnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde driltler Instanz bis zum drilten Militär- 
pflichtiahre versügt werden. Ferner kann die Ersatzbehörde dritter Instanz Zurückstellungen der zum 
einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten über die in Fifeer 4c erwähnte Frist hinaus ausnahms- 
weise, in der Regel von Jahr zu Jahr, bis zum 1. Oktober des neunten Mililärpflichtjahrs 
genehmigen. 
Zurückstellungen Militärpflichtiger über die im Absatz 1 sowie die in Ziffer 3 und 4a und b er- 
wähnten Fristen hinaus können ausnahmsweise von der Ministerialinstanz genehmigt werden. 
Solche Zurückstellungen sind seitens der Ersatzkommission auf dem Instanzenwege zu beantragen. 
Die Zurückstellung gonzer Berufsklassen auf Grund bieser Bestimmung ist unzulässig. 
N. M. G. F. 22 in Verbindung mit G. v. 11. 2. 88. Art II. F. 10. 
Nach Eintritt einer Mobilmachug verlieren alle Zurbagelunge ihre Gülligkeit. Sie können jedoch 
durch die Ersatzkommission (Ziffer 5) und zwar für die Zeit bis zum nächsten Musterungsgeschäste von 
neuem ausgesprochen werden (§. 97.2). 
3.
	        
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