—
S
*•°
—
*“
r
—
i
— 20* —
S. 30.
Zurückstellung wegen zeitiger Ausschließungsgründe.
Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verluste der bürgerlichen
Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen welcher die Verurtheilung zu einer Freiheilsstrafe von
kihr als sechswöchiger Dauer oder zu einer entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, in Unter-
suchung sich befindet, wird nicht vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrase oder zu
einer in Freiheitsstrafe umzuwandelnden Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht vor deren Voll-
streckung oder Erlaß zum Dienste im Heere oder in der Marine eingestellt.
N. M. G. 8. 18
Im fünften Militärpflichtjahre muß über solche Personen endgültig entschieden werden (§. 29,1).
Dasselbe gilt von denjenigen Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, für
die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen.
N. M. G. F. 18.
Die Aushebung der unter Ziffer 3 bezeichneten Personen darf jedoch in ihrem vierten Militärpflicht-
jahre erfolgen, sofern sie im Laufe des nächsten Jahres wieder in Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ge-
langen.
Sie werden in diesem Falle in eine Arbeiterabtheilung eingestellt.
Die Dienstzeit in der Arbeikerabtheilung kommt auf die aktive Dienstzeit zur Anrechnung
. 43,2). «
E N. M. G. K. 18.
§. 31.
Zurückstellung wegen zeitiger Untauglichkeit.
Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Dienst im Heere oder in der Marine
7 welche mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaflet sind, werden vorläufig zurück-
gestellt.
Das geringste Maß der Körperlänge für den Dieust mit der Waffe beträgt, soweit die Aushebung
(§. 43) und der freiwillige Eintritt im Frieden sowie die Ersatzreserve in Betracht kommt, 1 m 54 cm.
Für den Dienst ohne Waffe (Militärapotheker, Krankenwärter, Oekonomiehandwerker) sowie für die
der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung angehörigen Mannschaften und Marinehand-
werker, für die Ersatzreserve zum Dienst ohne Waffe, für Marine-Ersatzreserve und für den Land-
sturm ist ein geringstes Körpermaß nicht vorgeschrieben.
Die an die körperliche Tauglichkeit der Militärpflichtigen zu stellenden Anforderungen sind in der Heer-
ordnung bezw. in der Marineordnung enthalten.
Ueber die körperliche Tauglichkeit Militärpflichtiger muß in ihrem dritten Militärpflichtjahre endgültig
entschieden werden. Zulässige Ausnahmen siehe 8. 29,4.
N. M. G. K. 17.
g. 32.
Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse.
. Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamalionen) der
Militärpflichtigen oder deren Angehörigen slatt.
N. M. G. K. 19.
Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden:
u) 7m ziusigen Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Ge-
wister;
b) der Sohn eines zur Arbeit und Aussicht unsähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbe-
treibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirthschaftlichen
Erhallung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;
J%) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhallenen Wunden
Cestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im Kriege an Krank-
heit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine
wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;