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8. 37.
Ausschließung.
1. Militärpflichtige, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind, oder gegen welche auf dauernde
Unfähigkeit zum Dienste in dem Deutschen Heere und der Kaiserlichen Marine erkannt ist, werden
vom Dienste im gheere und in der Marine ausgeschlossen.
D. Sir. G. 88 81 und 3
2. Militärpflichtige, auf welche auch och in ihrem fünften Militärpflichtiahre die Bestimmungen des
§. 30,1 und 8 Anwendung finden, sind vom Dienste im Heere und in der Marine auszuschließen.
#er 1. 3. Die Ausschließung vom Dienste im Heere und in der Marine erfolgt durch Ertheilung eines Aus-
N *) schließungsscheins.
dsi 4. Ueber Ausschließung bei Aufruf des Landsturms siehe §. 20, 11.
G 5. Betreffs Bestrasung Militärpflichtiger im Auslande siehe D. Str. G. F. 37.
F. 38.
Ausmusterung.
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.Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen sowohl zum Dienste mit der Waffe
als auch zu einem ihrem bürgerlichen Beruf ß rechenden Diensie ohne Wafsfe dauernd untauglich
befunden werden, sind auszumustern, d. h. vom Dienste im den im Landsturm und in der Marine
befreit.
f . M. G. F. 15. W. G. ö. 1
:. Diese Miliürhsicchlarn sind, sobald ihre dauernde Untauglichkeit festgestellt ist, von jeder weiteren
Lestelung vor den Ersatzbehörden entbunden und unterliegen auch nicht dem Aufrufe des
Landsturms.
d
R. MG. 8. 15. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 27.
12. Ihre Ausmusterung erfolgt ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden,
Wuhch.t durch Ertheilung eines Ausmusterungsscheins.
Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise dauernd
untauglich gemacht haben und daher auszumustern sind, unterliegen der Strafbestimmung des §. 142
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Die Herbeiführung der dieserhalb einzuleitenden gerichtlichen Untersuchung ist Sache des Civil=
vorsitzenden der Ersatzkommission.
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F. 39.
Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebols.“)
Dem Landsturm ersten Aufgebots sind zu überweisen:
a) Militärpflichtige, welche mit unheilbaren (bleibenden) körperlichen Gebrechen behaftet sind,
die die Heranziehung zum Dienste im stehenden 72 sowie in der Ersatzreserve zwar aus-
schließen, eine Verwendung im Landsturm — sei es zum Waffendienst oder zum Dienste
ohne Wasse, und im Besonderen zu solchen militärischen Dienstleistungen und Arbeiten (als
Apotheker, Techniker, Handwerker, Erdarbeiter u. s. w.), welche ihrem bürgerlichen Beruf
entfprechen — noch zulassen, ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich
efinden
finden 1I. 2. 88. Art. . §. 19 R. M. G. K. 16. W. G. 8. 1
) Militärpflichtige, welche wegen zeitiger Untauglichkeit zurückgestellt sind (§. 31) und auch in
ihrem drilten Militärpflichtjahre nur bedingt tauglich oder noch zeitig untauglich befunden
werden, insofern ihre Kräftigung während der nächstfolgenden Jahre nicht in dem Maße
zu erwarten ist, daß sie den Unstrengungen des Hienstes der Ersatzreserve gewachsen sind.
G. v. 11. 2. ——————— N. M. G.
c) Mililärpslichüge) denen die im —— enshallenen Berücksichtigungsgründe nach Ent-
scheidung der verstärkten Ober-Ersatzkommission in ihrem dritten Mililärpflichtjahre zur
) aine Ueberweisung von Miicbroslichigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung zum Land-
sturm ersten Aufgebols findet nicht stalt (I. 1
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