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S. 53.
Ministerial-Ersatzvertheilung.
. Die seitens der Kriegsministerien nach Maßgabe der Festsetzungen des §. 52 aufzustellende Ersatz-
vertheilung bildet die Ministerial-Ersatzvertheilung.
Die seilens des Königlich preußischen Kriegsministeriums aufgestellte Ministerial= Ersatzvertheilung
muß enthalten:
a) die Gesammtzahl der aus jedem Armcekorps-Bezirke zu stellenden Rekruten — getrennt
nach Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung —. Beim XIV. Armeekorps.
tritt serner eine Trennung der von dem Großherzogthume Baden und dem elsaß-lothringi-
schen Antheil aufzubringenden Rekrulen ein,
b) die Vertheilung der aus jedem Armeekorps-Bezirke zu stellenden Rekruten nach Armeelorps,
für welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt.
In denjenigen Armeekorps-Bezirken, in welchen Rekruten für die Marine zu stellen
sind, ist auch die Vertheilung derselben auf die Marinetheile anzugeben.
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Die Ministerial-Ersatzvertheilung wird von dem Königlich preußischen Kriegeministerium dem Groß-
herzoglich badischen Ministerium des Innern, dem Großherzoglich hessischen Ministerium des Innern,
dem Reichs-Marine-Amte, sämmtlichen unterstellten Generalkommandos und dem Kommando der
Großherzoglich hessischen (25.) Division übersendet.
Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Ministerial-Ersatzvertheilung
herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und nach Maßgabe der zur Einstellung
noch versügbaren Tauglichen bezw. Ueberzähligen auf die Armeekorps-Bezirke vertheilt.
Ueber den auszubringenden Bedarf an Ersatrreservisten siehe §. 54, 5.
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S. 54.
Korps-Ersatzvertheilung.
Die Generalkommandos veriheilen den aus ihrem Bereich auszubringenden Ersatzbedarf auf die
Brigadebezirke (Korps-Ersatzvertheilung)“) nach dem Verhälmiß der in diesen Bezirken vorhandenen,
zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen") nach Land= und scemännischer
« (halbseemännischer) Bevölkerung getrennt.
Beim XIV. Armeekorps wird die Korps-Ersatzvertheilung, soweit sie auf die von dem Großherzogthume
Baden aufzubringenden Rekruten (§. 53, 2a) sich bezieht, von dem Großherzoglichen Ministerium des
Innern im Einverständnisse mit dem Generalkommando des XIV. Armeekorps aufgestellt. Im Großher=
zogthume Hessen wird die Divisions-Ersatzvertheilung seitens des Ministeriums des Innern im Ein-
verständnisse mit dem Divisionskommando aufgestellt.
Die Korps-Ersatzverlheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen Brigadebezirke auf-
zubringenden Rekruten auf die Truppentheile 2c.)
Vermag ein Brigadebezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzubringen, so wird — unter
Beachtung des im §. 52, 4 enthaltenen Grundsatzes — die sehlinde Zahl auf die übrigen Brigade-
bezirke des Armeekorps-Bezirkes nach Maßgabe der in denselben vorhandenen Ueberzähligen vertheilt.
Kann ein Armeekorps-Bezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem zuständigen
Kriegsministerium hiervon Mittheilung zu machen.
Der Bedarf an Ersatzreservisten (S. 13, 1) wird durch die Generalkommandos berechnet und auf die
einzelnen Brigadebezirke nach Anhalt der für die Ersatzreserve brauchbaren Militärpflichtigen vertheilt. 7,
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*) In Württemberg erfolgt die Lor Eriahertheilung durch den Ober-Rekrulirungsrath.
*“) Siehe Seite 31, Anmerkung “““) zu §. 5
**) Falls aus dem Korpsbezirke Rekruten * die Marine zu stellen sind, übersendet das Generalkommando 2c.
Abschrift oder Auszug der Ersatzvertheilung an das Reichs-Marine-Amt.
7) In Württemberg durch das Königlich würtiembergische Kriegsminislerium bezw. den Ober-Rekrulirungsrath;
im Großherzogihume Hessen durch die Großhergoglich hessische (25.) Dioision.
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