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8. 60.
Musterungsreise.
Die Reisezeit hängt von der Bestimmung des Infanterie-Brigadekommandeurs darüber ab, bis zu
welchem Zeitpunkte das Musterungsgeschäft beendet sein muß (siehe auch §. 68,3). Diese Bestimmung
muß bis zum 15. März erfolgt sein. «
. Der Bezirkskommandeur ftellt hiernach einen Reiseplan für seinen Landwehrbezirk auf und theilt ihn
den Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen sämmtlicher betheiligter Aushebungsbezirke mit.
Bei Aufstellung des Reiseplans bleibt zu beachten:
a) Aufeinanderfolge der Aushebungsbezirke nach ihrer örtlichen Lage,
b) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfschiff= und Chausseeverbindungen,
c) Abhaltung des Musterungsgeschästs an dem Orle, an welchem der Cioilvorsitzende der Er-
satzkommission seinen Amtssitz hat (siehe jedoch Ziffer 4),
d) Rücksichtnahme auf die durch die Militärpflichtigen zurückulegenden Entfernungen,
eKe) Rücksichtnahme auf die Zahl der zu musternden Militärpflichtigen.
Auch sind Musterungen an Sonn= und Feiertagen und an Tagen von Reichs= und Landtags-
wahlen möglichst zu vermeiden, ebenso sollen dieselben nicht am Gründonnerstag und dem auf den
Charfreitag folgenden Sonnabend stattfinden.
Um der unter 34 enthaltenen Bedingung zu entsprechen, sind die Musterungsorte so zu wählen.
daß die zu musternden Militärpflichtigen möglichst nicht länger als einen Tag (einschließlich des Rück-
wegs) ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden. "
Mit Rücksicht hierauf hat die Zusammenlegung der einzelnen Gemeinden und gleichartigen Ver-
bände zu Musterungsbezirken stattzufinden (F. 1, .
. Die Zahl der an einem Tage zu masternden Militärpflichtigen darf 150 nur ausnahmspweise
übersteigen.
Sind seitens der Civilvorsitzenden gegen den durch den Bezirkskommandeur vorgelegten Reiseplan
Bedenken nicht zu erheben, so wird derselbe als feststehend der Ober-Ersatzkommission (zu Händen
des Militäroorsitzenden) mitgetheilt.
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtferligt anerkannt, Rechnung zu
tragen, oder es ist die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission herbeizuführen.
Sobald der Reiseplan feststeht, sorgen die Cioilvorsitzenden für Bereitstellung geeigneter Räumlich-
keiten in den Musterungsorten. Es sind ersorderlich: zwei helle geräumige Zimmer zur Abhallung
des Musterungsgeschäfts und ein bedeckter Raum als Versammlungsort der Militärpflichtigen.
Bei Eintritt einer Mobilmachung ist dãs etwa im Gange befindliche Musterungsgeschäft zu unter-
brechen. Das militärische Personal (F. 61,1) kehrt sofort in seine Standorte zurück.
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g. 61.
Musterungspersonal.
Das Musterungspersonal besteht militärischerseits aus dem Bezirkskommandeur, einem Infanterie-
offizier, einem Miluärarzt und dem erforderlichen Unterpersonale.
Die Zutheilung des Infanterieoffiziers") und des Militärarztes wird durch den Infanterie-Brigade--
kommandeur nach erfolgter Mittheilung des Reiseplans (J. 60, c) veranlaßt. Gleichzeitig bestimmt er
auß Grund des thatsächlichen Bedürfnisses die Stärke des heranzuziehenden militärischen Unter-
personals.
Ist ein Militärarzt nicht vorhanden und ein Stellvertreler nicht zu beschaffen, so ist der Bezirks-
m (Heeipphiu in den einzelnen Aushebungsbezirken zur Theilnahme am Musterungeschäfte
eranzuziehen.
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Die dem Musterungspersonale zuzutheilenden Infantericoffiziere sind aus der Zahl der Leutuants des Friedens-
standes auszuwählen. Nur wenn solche nicht verfügbar sein sollten, darf die Heranziehung von Leutnanis des Be-
urlaubtenstandes statifinden.