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Tc) Vorzumerkende,
) Militärpflichtige des laufenden Jahrganges,
e) Ueberzählige früherer Jahrgänge.
3. a) Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in einem von den Ersatzbehörden
abzuhaltenden Termine nicht pünkilich erschienen und denen deshalb von den Ersatz-
kommissionen die Vortheile der Loosung entzogen worden sind (8. 26, 7).
8. 33.
b) Stehen solchen Militärpflichtigen gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung
von der Aushebung zur Seile, so können sie von den verstärkten Ober-Ersatzkommissionen
dieser Vergünstigungen nur dann als verlustig erklärt werden, wenn ihre Versäumniß in
böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt ist.
N. M. G. F. 30, 15 und 33.
J%) Unter gleicher Voraussetzung können solche Militärpflichtige von den Ersatzbehörden als
unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Bezirkskommandeure
einem Infanterietruppentheile?) bezw. der nächsten Arbeiterabtheilung (§. 30,4) oder dem
nächsten in Betracht kommenden Marinetheile (Matrosendivisionen: §. 23, 2, v und 3; Werft=
divisionen: §. 23, 226 und d) überwiesen werden (§. 68, ).
4) Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Bescitigung nicht in dem Willen
des betreffenden Militärpflichtigen lag, so treten die unter a bis c erwähnten Folgen
nicht ein.
4 M. G. §F. 33.
4. Die Vorzumerkenden sind Militärpflichtige älterer Jahrgänge, welche vor der Abschlußnummer des-
jenigen Aushebungsbezirkes stehen, in welchem sie geloost haben.
Unter sich rangiren die Vorzumerkenden nach Jahrgängen — ällester Jahrgang voran — und
Loosnummern. Die Einrangirung Verzogener findet nach dem Werthe ihrer Loosnummern im Ver-
hältniß zu den Abschlußnummern statt.)
Die Rangirung nach Loosnummern kann bei Aufstellung der Listen einstweilen unterbleiben; sie
ist nachzuholen, sobald zur Deckung des Rekrulenbedarfs der betreffende Jahrgang nicht voll in
Anspruch genommen wird.
5. a) Die Loosung der Militärpflichtigen findet in ihrem ersten Militärpflichtjahre statt. An der-
selben nehmen — abgesehen von den unter Ziffer 7 vorgesehenen Ausnahmen — alle in
der alphabetischen Liste des laufenden Jahrganges geführten Militärpflichtigen des Aus-
hebungsbezirkes, soweit sie bei der Musterung erschienen waren oder entschuldigt gefehlt
haben, Theil. -
b) Die bei der Loosung gezogene Nummer verbleibt dem Inhaber während der Dauer seiner
Militärpflicht.
c) Abschlußnummer heißt diejenige Loosnummer, deren Inhaber in einem Aushebungsbezirk
in der regelmäßigen durch die Aufeinandersolge der Loosnummern bestimmten Reihenfolge
zuletzt ausgehoben ist (siehe Ziffer 14).
Diese regelmäßige Reihensolge wird dadurch nicht unterbrochen, daß Militär-
pflichtige durch die Ersatzkommission vorläufig von der Aushebung zurückgestellt werden.
d) Ist zur Aufbringung des einem Aushebungsbezirk auferlegten Rekrutenantheils auf die
Ueberzähligen früherer Jahrgänge (Ziffer 2e) zurückgegangen, so gilt die bei der Loosung
des lausenden Jahres gezogene höchste Nummer zugleich als Abschlußnummer ohne Rück-
sicht darauf, ob zwischen dem zuletzt Ausgehobenen des laufenden Jahrganges und der
höchsten Loosnummer sich noch einzelne von der Aushebung zurückgestellte Militärpflichtige
") Die allgemeine Regelung der Verkheilung der unsicheren Dienstpflichtigen auf die Infanterietruppentheile ist
Sache der Generalkommandos.
*“) Beispiel: Ein Vorzumerikender besitzt in dem Musterungsbezirk 4, woselbst die Abschlußnummer seines Jahr-
ganges „1200“ ist, die Loosnummer „900“. Derselbe verzieht in den Musterungsbezirk B, woselbst die Abschlußnummer
desselben Jahrganges „400“ beträgt. Er wird demnach im Verhältniß 900: 1200 = x: 400, k — 300, mithin hinter dem
Vorzumerkenden einzurangiren sein, welcher im Musterungsbezirke B die Loosnummer „300“ besitzt.