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. Im Aushebungstermine getroffene endgültige Ensscheidungen der Ober-Ersatzkommission über Militär-
pflichtige dürfen, — soweit es sich nicht um zulässige Umbestimmungen behufs Aufbringung des
erforderlichen Ersatzes bezw. Nachersatzes (§. 77) oder um Reklamationen handelt, welche erst nach
dem Aushebungsgeschäfte zur Vorlage oder Entscheidung gelangen konnten (§. 81,4) — nur von der
Ersatzbehörde dritter Instanz nachträglich geändert werden.
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission steht nur den Militärpflichtigen oder ihren zur
Reklamation berechtigten Angehörigen (§. 32, 2: und) eine Berufung an die höheren Instanzen zu.
Im Uebrigen siehe §. 36, 2.
Die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben die Pflicht, in einzelnen Aushebungsorten
eine Revision der alphabetischen und Restantenlisten der Ersatzkommission vorzunehmen.
§. 72.
Gestellung zur Aushebung.
a) Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsort ist Sache des Civil-
vorsitzenden der Ersatzkommission.
Es werden alle in den Vorstellungslisten B. C, D, E und F enthaltenen Militär-
pflichtigen — unter Beachtung der eingetretenen Aenderungen — zur persönlichen Vorstellung
beordert, sofern nicht besondere Anordnungen erlassen sind (§. 72, 5).
Außerdem siehe §. 654.
Von den in der Vorstellungsliste F Enthaltenen werden nur diejenigen nicht beordert,
welche von dem Ciovilvorsitzenden der Ersatzkommission auch von der Gestellungspflicht beim
Aushebungsgeschäft ausdrücklich entbunden sind (§. 62, 3 und 75,2).
ieuberdem beordert der Civilvorsitzende die in Beilage 3 G. 50, ) aufgeführten Frei-
willigen
b) Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen, deren Vor-
führung durch den zuständigen Richter als zulässig bezeichnet wird, sowie die in Arbeits-
häusern u. s. w. untergebrachten Militärpflichtigen sind ohne Rücksicht darauf, ob sie im
Aushebungsbezirk stellungspflichtig sind oder nicht (S. 26) durch von dem Civilvorsitzenden
der Ersatzkommission bestimmte Polizei= 2c. Organe im Aushebungstermine vorzuführen.")
c) Dem Bezirkskommandeur liegt nur die Beorderung der etwa vorzustellenden Manuschaften
des Beurlaubtenstandes (5. 50, 5) ob.
Gemüthskcanke, Blödsinnige, Krüppel, sowie zur Zeit der Aushebung Erkrankte dürfen auf Grund
ärztlicher Zeugnisse (§. 62, durch die Ersatzkommission, andere Militärpflichtige nur in vereinzelten
Fällen ausnahmsweise durch die Ober-Ersatzkommission von der Gestellung befreit werden.
Die Entscheidung erfolgt gemäß Ziffer 6.
Im Uebrigen ist jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirkes enthaltene Militärpflichtige berechtigt,
im Aushebungstermine zu erscheinen und der Ober-Ersatzkommission etwaige Anliegen vorzutragen.
Militärpflichtige, welche sich im Aushebungstermine vorstellen bezw. vorgeführt werden (Ziffer 10),
ohne in den Grundlisten des Aushebungsbezirkes enthalten zu sein, sind im besondere Zugangslisten
zu den bezüglichen Vorstellungslisten aufzunehmen. Ueber solche Militärpflichtige ist nur dann eine
endgültige Entscheidung zu fällen, wenn ihre Idemtitt elsteht und die vorgelegten Papiere eine
Entscheidung mit Sicherheit zulassen. Siehe jedoch §. 7
Von jeder derartigen Enlscheidung ist durch den Esbirbrienden der Ersatzkommission, in deren
Bezirke sich ein solcher Militärpflichtiger zur Aushebung gestellt hat, dem Civilvorsitzenden der Ersatz-
kommission, in deren Bezirke der in Rede stehende Militärpflichtige gestellungspflichtig ist, bezw. in
deren Bezirk er sich zur Musterung gestellt hat, sofern seine Utberwessung nicht mittlerweile an einen
anderen Bezirk erfolgt ist, sofort Mittheilung zu machen (. 49,
Kann eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden, * wird ein solcher Militärpflichtiger
vorläufig zurückgestellt.
*) Ueber Aushebung der in Arbeitshäusern u. s. w. Untergebrachten siehe Aumerkung) zu §. 62, c6 (Seite 89).