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Oekonomiehandwerker und Marine (8. 66, 1) abgewichen werden, sofern in dieser Reihenfolge eine
genügende Zahl tauglicher Rekruten nicht zu finden ist.
Nachdem der Bedarf gedeckt, wird eine nach der Erfahrung zu bemessende Zahl von Rekruten
ausgehoben, um beim Abgange von Mannschaften bei den Truppen als Nachersatz zu dienen.
Falls taugliche Militärpflichtige der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung zur Vor-
stellung gelangen, ohne daß der Brigadebezirk Rekruten für die Marine auf zubringen hat, so sind
dleselben dennoch für die Marine auszuheben und zunächst in die gemäß §. 74,2 un 3 zu erstattenden
Meldungen aufzunehmen.
Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundlisten gestrichen, treten in die Kontrole der Land-
wehrbehörden (§. 80) und erhalten Urlaubspässe nach Muster 12.
Diejenigen tauglichen Militärpflichtigen, welche nicht ausgehoben worden sind, werden für eine be-
stimmte Waffengattung bezeichnet und bleiben „Ueberzählige“. Dieselben bleiben im Besitz ihres
zute „Bemerkungen“ durch die Ersatzkommission enisprechend vervollständigten Loosungescheins
(8. 35, 8).
Die in ihrem dritten Militärpflichtjahre stehenden „Ueberzähligen“ werden ebenso, wie die in
ihrem dritten Ntaroslichtare ausgehobenen aber bis zum nächsten 1. Februar nicht eingestellten
Rekruten (§. 77,4) am nächsten 1. Februar zur Ersatzreserve — ersorderliche Falles unter Ver-
theilung auf eine andere Waffengattung u. s. w. — übergeführt (§ 40, 10.7?) Die Ueberzähligen
jüngerer Jahrgänge — sofern nicht in Folge nachträglich eingetretenen Bedarfs auf sie zurück-
gegriffen werden muß (F. 34) — sowie zwar ausgehobene aber als überzählig nicht eingestellte
Rekruten solcher Jahrgänge (5. 77,) bleiben bis zum nächsten Jahre zurückgestellt. ·
.HinsichtlichEntscheit-ungüberEntziehungderVergünstigungbersurückstellungwegenhürgekltchek
Vethältnissesiehe§§·64,svund66,sh;übernachttäglicheAushebungunthedthetanztchquzur
AbleiftungdesRestesderaktivenDienftpflichtvonPekionen,diewegenbürgerktcher Vexhalknjsse
bekücksichtigtwordensind,siehe§§.9,2;39,4;40,s;64,5cund82,5c;übekdtezurYtspostkton
dekEtlatzbehökdenentlassenenMannfchaftensiche§.ö2,s,überdievondenTruppeu-(Martne-)thetlen
abgewiesenenEinjühkiq-Fteiwilligensiehe§.94,o.
Den Ersatreservisten, welche zur ersten Uebung einberufen werden sollen, ist, von besonderen Aus-
nahmefällen abgesehen, der Gestellungstag bis zum 15. Juli des betreffenden Kalenderjahrs durch
den Bezirkskommandeur bekannt zu machen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. I§. 13 u. 20.
Erfolgt bei späterer Abhaltung des Aushebungsgeschäfts die Ueberweisung zur Ersatzreserve erst
nach dem 15. Juli, so hat die Bekanntgabe des Gestellungstags an die zur Uebung heranzu-
Reekrden Mannschaften in der Regel im Aushebungstermine durch den Bezirkskommandeur zu ge-
ehen.
Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungsbefehlen an dieselben zu veranlassen oder,
wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mitzutheilen, daß sie Näheres über Ort und Stunde der Ge-
stellung durch das sie kontrolirende Bezirkskommando erfahren werden.
Betreffs Bekanntgabe des Gestellungstags an schiffahrttreibende Mannschaften sowie an solche
Ersatzreservisten 20., welche auf ihren Wunsch später oder als Nachersatz nachträglich zur Uebung
herangezogen werden sollen, siehe §. 117, 3 um s.
r.
Wuste
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(6. 7012.
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KF. 74.
Beendigung der Aushebung.
Mit endgülliger Feststellung der Brigade--Ersotzvertheilung durch die Ober-Ersatzkommission ist das
Aushebungsgeschäft im Infanterie-Brigadebezirke beendet.
Der Infanterie-Brigadekommandeur reicht sogleich eine Ausfertigung der endgültig festgestellten
Brigade-Ersatzvertheilung an den kommandirenden General, in Hessen an den Divisionskommandeur
*) Ihre Dienstpflicht in der Ersatzreserve wird vom 1. Oktober des 1. Militärpflichtjahrs berechnel (56. 18,,
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2
und 18,.
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