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Die Entlafsung kann auch stattfinden:
cc) wenn die militärgerichtliche Aburtheilung durch äußere Umstände besonders erschweit
sein würde. (Militärstrafgerichtsordnung §§s. 7 und 8, R.M. G. F. 18.)
d) Mannschaften, welche von Unteroffizierschulen zur Entlassung gelangen (§. 87, 6).
Die Entlassungen zu a und c werden durch den kommandirenden General, bei Marinemann-
schaften durch den Marinestations-Chef verfügt; zu b siehe §. 83, zu d §. 87, 6.
Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten gehören zu den Mannschaften des Be-
urlaubtenstandes.
N.M.G. s. 54 und 56.
Sie sind den Bestimmungen im dritten Abschnitte des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872
über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten Abschnitte desselben
Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie die
Personen des aktiven Dienststandes unterworfen.
N M. G. F. 60, 2.
4. Die vor erreichtem militärpflichtigen Alter zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen
Mannschaften sind durch den Bezirkskommandeur unter Abnahme ihrer Militärpapiere aus dem
Militärverhältniß zu entlassen und hierbei über ihre demnächstige Militärpflicht (§. 22) und Melde-
pflicht (5. 25) zu belehren. Gleichzeitig ist dem Civilvorsitzenden der Er- atzkommission behufs An-
rn- einer entsprechenden Kontrole über die spätere Erfüllung der Meldepflicht Mittheilung zu
machen.
5. a) Im Uebrigen wird über die Art der späteren Dienstpflicht der zur Disposition der Ersatz-
behörden entlassenen Mannschaften durch die Ober-Ersatzkommission beim Aushebungs-
geschäft Entscheidung getroffen (§. 73, 8).".) Ist die Entlassung wegen Dienstunbrauchbarkeit
erfolgt, so darf die Entscheidung in Ausnahmesällen gelegentlich einer durch die Ober-
Ersatzkommission zu genehmigenden außerterminlichen Musterung erfolgen (S. 78, 1) ““/)
b) Für die Entscheidung sind die Grundsätze maßgebend, nach welchen mit den Militärpflichtigen
der entsprechenden Altersklasse verfahren wird.
T#) Haben die unter Ziffer 2 und d genannten Mannschaften bereits ein Jahr (unter Be-
rücksichtigung der im S. 7, 1 enthaltenen Festsetzung) oder als Einjährig-Freiwillige neun
Monate gedient, so treten sie — abgesehen von Fällen dauernder Unbrauchbarkeit?““)
(5. 38) — zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe 2c. über und dürfen nicht von neuem für
den akliven Dienst ausgehoben werden, es sei denn, daß sie sich der Verpflichtung, deren
Erfüllung ihre Entlassung aus dem aktiven Dienste begründete, entziehen und das 25. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben. )
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d) i-i l' 1%% Ziffer 2c entlassenen Mannschaften muß spätestens im fünften Militär=
pflichtjahr endgültig entschieden werden (F. 30,2). Kann alsdann ihre Wiederaushebung
zur Erfüllung des Restes der akliven Dienstzeit mit Rücksicht auf die Festsetzung des S. 30,
noch nicht erfolgen, so treten militärisch ausgebildete Mannschaften zum Beurlaubtenstande
ihrer Waffe 2c, *r ausgebildete Mannschaften sind auszuschließen (§. 37). Im Uebrigen
siehe D. Sir.ð. 8. 8
) Siehe Anmerkung ) zu 8. 82, 2b (S. 6
»e) Einer nochmaligen ärzilichen in der als dauernd invalide anerkannten Mannschaften bedarf es
in der Negel nicht.
* ) Bezügliche Entscheidung ist in die Miltärpapiere einzutragen.
) Wiederheranziehungen derartiger Mannschaften zur Erfüllung des Restes der aktiven Dienstzeit unterliegen
uhr betlung. der verstarkten Ersatzkommission (5. 64, ) und der Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatzkommission
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Msammenberufung der genannten Kommissionen bedarf es nicht; die Beschlußfassung kann im Wege des
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Die Wieh weinstellung darf sofort bei dem nächsten Truppen-(Marine-stheile derselben Waffe 2c. erfolgen.