Full text : Handbuch des Völkerrechts Vierter Band. (4)

140  Das  Recht  der  Intervention.

1792  erließ  der  Convent  ein  Manifest  „qu'elle  accordera  fraternité  et
sccours  à  tous  les  peuples  qui  voudront  recouvrer  leur  liberté  et  charge
le  pouvoir  exéeutit  de  donner  aux  généraux  les  ordres  nécessafres  pour
orter  sccours  à  ces  peuples  et  delendic  les  citorens  qui  auraient  été
vexés,  ou  dui  Ppourraient  T’eire,  pour  la  cause  de  la  libertes  (Martens
Rec.  VI  p.  741).  Obgleich  dies  thatsächlich  eine  Kriegserklärung  gegen
alle  bestehenden  Regierungen  war,  und  darauf  sofort  der  Einbruch  in
die  Niederlande  folgte,  setzte  Lord  Grenville  seine  Beziehungen  zu
Chauvelin  fort,  und  beklagte  sich  nur  über  diesen  Versuch  zur
Auflehnung  gegen  die  Obrigkeit  in  andern  Ländern  anzureizen  und  über
den  Friedensbruch  gegen  Holland,  worauf  Chauvelin  am  13.  Jan.  1793
ausweichend  antwortete,  daß  jene  Erklärung  „sich  blos  auf  den  Fall
bezogen  habe,  wo  der  allgemeine  Wille  einer  Nation,  klar  und  deutlich
ausgedrückt,  die  Französische  Nation  zu  Hilfe  ruse“.  Noch  am  20.  Dec.
schlug  England  in  Petersburg  eine  Vermittlung  auf  der  Grundlage  vor,
daß  Frankreich  seine  Truppen  zurückziehe,  jede  Einmischung  in  Ange.
legenheiten  anderer  Länder  ausgebe  (rescinding  ang  acts  injurious  to  the
riglus  and  sovereigmx  ol  any  other  nation),  aber  auch  die  Mächte  eine
gleiche  Haltung  gegen  Frankreich  beobachteten.  Erst  als  letzteres  in
seinen  Angriffen  immer  weiter  schritt,  erhielt  Chauvelin  die  Aufforderung
England  zu  verlassen,  Pitt  aber  erklärte  in  der  Debatte  im  Anfang
Febr.  1793,  als  er  Mittel  zur  Verstärkung  des  Heeres  verlangte,  er
habe  die  Neutralität  strenge  beobachtet,  Frankreich  dagegen  habe  seine
Versprechungen  nicht  gehalten,  und  wiederholte  als  letzteres  den  Krieg
erklärte,  am  27.  Juni,  daß  er  nicht  die  geringste  Absicht  gehegt  habe
sich  in  die  inneren  Angelegenheiten  Frankreichs  zu  mischen,  England
sei  gegen  seinen  Willen  in  diesen  Krieg  gedrängt.)  Diese  Politik  hat
dasselbe  während  des  langen  und  großen  Kampfes,  den  es  gegen  die
Knechtung  Enropas  durch  Frankreich  führte,  das  sich  erst  mit  republicanischen,
  dann  mit  napoleonischen  Staaten  umgab,  festgehalten,  es  hat
wohl  eingesehen,  daß  ein  Friede  mit  der  Fortdauer  der  napoleonischen
Herrschaft  unverträglich  sei,  aber  hat  niemals  verlangt,  daß  Frankreich
eine  bestimmte  Regierungsform  ausgenöthigt  werde.

Unbelehrt  durch  die  Erfahrungen  ihres  Krieges  gegen  die
Revolution  unternahmen  Oesterreich,  Rußland  und  Preußen  nach  dem
Aachener  Congreß  von  1818,  ein  System  oberster  Polizei  und  fortgesetzter
  Intervention  in  die  inneren  Angelegenheiten  anderer  Staaten
aufzurichten,  um  jede  Aenderung  zu  unterdrücken,  welche  ihnen  als  bedrohlich
  für  die  monarchische  Ordnung  und  Legitimität  erschien.  Das
Programm  wurde  in  der  Metternich'schen  Cirenlardepesche  vom  12.  Mai
1821  nach  dem  Laibacher  Congreß  dahin  gefaßt:  „Les  changemems
utiles  ou  neressaires  dans  la  Iégislation  et  dans  l’administration  des  Giats
ne  dloivent  Emaner  quc  de  la  volonté  libre,  de  l’impulsion  rekechie  et
Sclairce  de  cenk  quc  Dien  a  rendu  responsables  du  houroir.  Tout  ce
dui  sort  de  rette  ligne  conduit  necessairemem  au  désordre,  aux  bonle-