Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Die  Entlafsung  kann  auch  stattfinden:

cc)  wenn  die  militärgerichtliche  Aburtheilung  durch  äußere  Umstände  besonders  erschweit
sein  würde.  (Militärstrafgerichtsordnung  §§s.  7  und  8,  R.M.  G.  F.  18.)

d)  Mannschaften,  welche  von  Unteroffizierschulen  zur  Entlassung  gelangen  (§.  87,  6).

Die  Entlassungen  zu  a  und  c  werden  durch  den  kommandirenden  General,  bei  Marinemannschaften
  durch  den  Marinestations-Chef  verfügt;  zu  b  siehe  §.  83,  zu  d  §.  87,  6.

Die  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Soldaten  gehören  zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

N.M.G.  s.  54  und  56.

Sie  sind  den  Bestimmungen  im  dritten  Abschnitte  des  Militär-Strafgesetzbuchs  vom  20.  Juni  1872
über  unerlaubte  Entfernung  und  Fahnenflucht  und  den  Bestimmungen  im  vierten  Abschnitte  desselben
Gesetzbuchs  über  Selbstbeschädigung  und  Vorschützung  von  Gebrechen  in  gleicher  Weise  wie  die
Personen  des  aktiven  Dienststandes  unterworfen.

N  M.  G.  F.  60,  2.

4.  Die  vor  erreichtem  militärpflichtigen  Alter  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen
Mannschaften  sind  durch  den  Bezirkskommandeur  unter  Abnahme  ihrer  Militärpapiere  aus  dem
Militärverhältniß  zu  entlassen  und  hierbei  über  ihre  demnächstige  Militärpflicht  (§.  22)  und  Meldepflicht
  (5.  25)  zu  belehren.  Gleichzeitig  ist  dem  Civilvorsitzenden  der  Er-  atzkommission  behufs  Anrn-
  einer  entsprechenden  Kontrole  über  die  spätere  Erfüllung  der  Meldepflicht  Mittheilung  zu
machen.

5.  a)  Im  Uebrigen  wird  über  die  Art  der  späteren  Dienstpflicht  der  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden
  entlassenen  Mannschaften  durch  die  Ober-Ersatzkommission  beim  Aushebungsgeschäft
  Entscheidung  getroffen  (§.  73,  8).".)  Ist  die  Entlassung  wegen  Dienstunbrauchbarkeit
erfolgt,  so  darf  die  Entscheidung  in  Ausnahmesällen  gelegentlich  einer  durch  die  Ober-Ersatzkommission
  zu  genehmigenden  außerterminlichen  Musterung  erfolgen  (S.  78,  1)  ““/)

b)  Für  die  Entscheidung  sind  die  Grundsätze  maßgebend,  nach  welchen  mit  den  Militärpflichtigen
der  entsprechenden  Altersklasse  verfahren  wird.

T#)  Haben  die  unter  Ziffer  2  und  d  genannten  Mannschaften  bereits  ein  Jahr  (unter  Berücksichtigung
  der  im  S.  7,  1  enthaltenen  Festsetzung)  oder  als  Einjährig-Freiwillige  neun
Monate  gedient,  so  treten  sie  —  abgesehen  von  Fällen  dauernder  Unbrauchbarkeit?““)
(5.  38)  —  zum  Beurlaubtenstande  ihrer  Waffe  2c.  über  und  dürfen  nicht  von  neuem  für
den  akliven  Dienst  ausgehoben  werden,  es  sei  denn,  daß  sie  sich  der  Verpflichtung,  deren
Erfüllung  ihre  Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienste  begründete,  entziehen  und  das  25.  Lebensjahr
  noch  nicht  vollendet  haben.  )

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d)  i-i  l'  1%%  Ziffer  2c  entlassenen  Mannschaften  muß  spätestens  im  fünften  Militärpflichtjahr
  endgültig  entschieden  werden  (F.  30,2).  Kann  alsdann  ihre  Wiederaushebung
zur  Erfüllung  des  Restes  der  akliven  Dienstzeit  mit  Rücksicht  auf  die  Festsetzung  des  S.  30,
noch  nicht  erfolgen,  so  treten  militärisch  ausgebildete  Mannschaften  zum  Beurlaubtenstande
ihrer  Waffe  2c,  *r  ausgebildete  Mannschaften  sind  auszuschließen  (§.  37).  Im  Uebrigen
siehe  D.  Sir.ð.  8.  8

)  Siehe  Anmerkung  )  zu  8.  82,  2b  (S.  6
»e)  Einer  nochmaligen  ärzilichen  in  der  als  dauernd  invalide  anerkannten  Mannschaften  bedarf  es
in  der  Negel  nicht.
*  )  Bezügliche  Entscheidung  ist  in  die  Miltärpapiere  einzutragen.
)  Wiederheranziehungen  derartiger  Mannschaften  zur  Erfüllung  des  Restes  der  aktiven  Dienstzeit  unterliegen
uhr  betlung.  der  verstarkten  Ersatzkommission  (5.  64,  )  und  der  Entscheidung  der  verstärkten  Ober-Ersatzkommission
M.  4%4
Msammenberufung  der  genannten  Kommissionen  bedarf  es  nicht;  die  Beschlußfassung  kann  im  Wege  des
echristoerlsän  etsolgen
Die  Wieh  weinstellung  darf  sofort  bei  dem  nächsten  Truppen-(Marine-stheile  derselben  Waffe  2c.  erfolgen.